Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0174
Die Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) hat keine Bindungswirkung für den in das Disziplinarerkenntnis nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch.