Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage im Standort Krems, durch Aufstellung einer Selchanlage, einer Rohrbahnanlage mit Wiegeeinrichtung, eines Fleischwolfs, eines Kutters, einer Entschwartungsmaschine, eines Schleifblocks, einer Knochensäge, einer Wurstfüllmaschine, eines Kochkessels für Wurst sowie eines Luftkompressors mit Windkessel erteilt und gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnet, daß die geänderte Betriebsanlage (Fleischhauerei) erst auf Grund einer Betriebsbewilligung, um welche der Genehmigungswerber (mitbeteiligte Partei) bei der Genehmigungsbehörde anzusuchen habe, in Betrieb genommen werden darf. Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 wurde ein Probebetrieb in der Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen zugelassen. Mit am 18. Jänner 1991 beim Magistrat der Stadt Krems/Donau als Gewerbebehörde erster Instanz eingelangtem Anbringen vom 16. Jänner 1991 stellte die mitbeteiligte Partei folgenden Antrag:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 81, GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage im Standort Krems, durch Aufstellung einer Selchanlage, einer Rohrbahnanlage mit Wiegeeinrichtung, eines Fleischwolfs, eines Kutters, einer Entschwartungsmaschine, eines Schleifblocks, einer Knochensäge, einer Wurstfüllmaschine, eines Kochkessels für Wurst sowie eines Luftkompressors mit Windkessel erteilt und gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 angeordnet, daß die geänderte Betriebsanlage (Fleischhauerei) erst auf Grund einer Betriebsbewilligung, um welche der Genehmigungswerber (mitbeteiligte Partei) bei der Genehmigungsbehörde anzusuchen habe, in Betrieb genommen werden darf. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 wurde ein Probebetrieb in der Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen zugelassen. Mit am 18. Jänner 1991 beim Magistrat der Stadt Krems/Donau als Gewerbebehörde erster Instanz eingelangtem Anbringen vom 16. Jänner 1991 stellte die mitbeteiligte Partei folgenden Antrag:
"Ersuche jetzt nochmals um gewerbebehördliche Genehmigung der im Bescheid vom 27. Juli 1990 beschriebenen Betriebsanlagen."
Dieses Ansuchen wurde von der Gewerbebehörde als Antrag um "Erteilung einer Betriebsbewilligung" behandelt und darüber ein Ermittlungsverfahren abgeführt.
Mit erstbehördlichem Bescheid vom 16. Dezember 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die Betriebsbewilligung für die Aufstellung der bereits im Genehmigungsbescheid näher bezeichneten Maschinen und Geräte gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 unter der Voraussetzung erteilt, daß - im Bescheid näher angeführte - Auflagen bis Ende März 1993 erfüllt werden. Mit erstbehördlichem Bescheid vom 16. Dezember 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die Betriebsbewilligung für die Aufstellung der bereits im Genehmigungsbescheid näher bezeichneten Maschinen und Geräte gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 unter der Voraussetzung erteilt, daß - im Bescheid näher angeführte - Auflagen bis Ende März 1993 erfüllt werden.
Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer als Nachbar und der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 im Punkt a) - nur insoweit ist dieser Bescheid für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - den erstbehördlichen Bescheid dahingehend ab, daß für den Betrieb der geänderten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 zusätzliche (im Bescheid näher ausgeführte) Auflagen vorgeschrieben wurden. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer als Nachbar und der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 im Punkt a) - nur insoweit ist dieser Bescheid für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - den erstbehördlichen Bescheid dahingehend ab, daß für den Betrieb der geänderten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 zusätzliche (im Bescheid näher ausgeführte) Auflagen vorgeschrieben wurden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. März 1994 faßte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten folgenden Spruch:
"Über die Berufung des W vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, vom 26.11.1993 und die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.10.1993, Zl. V/1-BA-8968/8, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt: "Über die Berufung des W vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F, vom 26.11.1993 und die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.10.1993, Zl. V/1-BA-8968/8, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie folgt:
I.)römisch eins.)
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 8.6.1989, Zl. VI/1-R-14/86 und VI/1-R-1/1988, werden ersatzlos behoben und der dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG zugrundegelegte Antrag des J vom 16.1.1991 wird als unzulässig zurückgewiesen.Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 8.6.1989, Zl. VI/1-R-14/86 und VI/1-R-1/1988, werden ersatzlos behoben und der dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zugrundegelegte Antrag des J vom 16.1.1991 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.)römisch zwei.)
Die Berufung des J gegen den angefochtenen Kostenspruch des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14.5.1993, Zl. V/1-BA-8968/4, wird abgewiesen."
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung des hier zur Beurteilung stehenden Spruchpunktes I.) aus, mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sei die Bestimmung des § 78 Abs. 2 GewO 1973 zur Gänze entfallen. Der Entfall der Betriebsbewilligung und des Probebetriebes diene der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Da das Betriebsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines rechtskräftigen Anlagengenehmigungsbescheides voraussetze, könnten somit die im Verfahren angestrebten Zielsetzungen - unter voller Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. - auch durch die Anordnung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 i.d.g.F. und durch nachträgliche Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 i.d.g.F. erreicht werden. Wie die Betriebsbewilligung so zähle auch der den Zielsetzungen dieser Bewilligung dienende Probebetrieb ab Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 am 1. Juli 1993 nicht mehr zum Instrumentarium des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes. Im gegenständlichen Fall sei die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 durch Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 8. Juni 1989 unter Vorschreibung einer weiteren Auflage endgültig rechtskräftig geworden. Es liege somit ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid gemäß § 81 GewO 1973 mit einem Betriebsbewilligungsvorbehalt und unter Vorschreibung eines Probebetriebes von 6 Monaten vor. Etwaige zusätzliche Auflagen könnten nun im Wege eines Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben werden. Mit Wegfall der Betriebsbewilligung und des Probebetriebes dürfe nunmehr auf Grund der neuen Gesetzeslage die Anlage kraft dieses rechtskräftig erteilten Genehmigungsbescheides betrieben werden, da der Betriebsbewilligungsvorbehalt im Genehmigungsbescheid ab Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen betreffend den Entfall des Betriebsbewilligungsvorbehaltes und des Probebetriebes rechtsunwirksam geworden sei. Der am 16. Jänner 1991 vom Betriebsanlageninhaber eingebrachte Antrag um nochmalige gewerbebehördliche Genehmigung der im Bescheid vom 25. Juli 1990 beschriebenen Betriebsanlage könne nicht als Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung gewertet werden, da aus dessen Wortlaut der Zweck dieses Antrages nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden könne. Es wäre daher der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da einer neuen Sachentscheidung die Rechtskraft eines früheren in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegenstehe, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten wäre. Auf Grund der Aktenlage und aus dem bereits genannten Anbringen des J vom 16. Jänner 1991 könne festgestellt werden, daß im Umfang und in der Art der Betriebsanlage seit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 keine Änderung eingetreten sei. Durch Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 ohne einen eindeutigen dahingehenden Antrag des Konsenswerbers hätten sowohl der Magistrat der Stadt Krems/Donau als auch der Landeshauptmann von Niederösterreich ihre vorzitierten Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Auf Grund dieses Umstandes und auf Grund der neuen Gesetzeslage seien die Bescheide der Unterinstanzen ersatzlos zu beheben gewesen. Gleichzeitig sei der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag des J zurückzuweisen gewesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung des hier zur Beurteilung stehenden Spruchpunktes römisch eins.) aus, mit der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, sei die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 zur Gänze entfallen. Der Entfall der Betriebsbewilligung und des Probebetriebes diene der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Da das Betriebsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines rechtskräftigen Anlagengenehmigungsbescheides voraussetze, könnten somit die im Verfahren angestrebten Zielsetzungen - unter voller Wahrung der Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 i.d.g.F. - auch durch die Anordnung der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1973 i.d.g.F. und durch nachträgliche Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1973 i.d.g.F. erreicht werden. Wie die Betriebsbewilligung so zähle auch der den Zielsetzungen dieser Bewilligung dienende Probebetrieb ab Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 am 1. Juli 1993 nicht mehr zum Instrumentarium des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes. Im gegenständlichen Fall sei die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, GewO 1973 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 durch Bestätigung des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Krems/Donau vom 8. Juni 1989 unter Vorschreibung einer weiteren Auflage endgültig rechtskräftig geworden. Es liege somit ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 81, GewO 1973 mit einem Betriebsbewilligungsvorbehalt und unter Vorschreibung eines Probebetriebes von 6 Monaten vor. Etwaige zusätzliche Auflagen könnten nun im Wege eines Verfahrens gemäß Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 2, GewO 1973 i.d.g.F. vorgeschrieben werden. Mit Wegfall der Betriebsbewilligung und des Probebetriebes dürfe nunmehr auf Grund der neuen Gesetzeslage die Anlage kraft dieses rechtskräftig erteilten Genehmigungsbescheides betrieben werden, da der Betriebsbewilligungsvorbehalt im Genehmigungsbescheid ab Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen betreffend den Entfall des Betriebsbewilligungsvorbehaltes und des Probebetriebes rechtsunwirksam geworden sei. Der am 16. Jänner 1991 vom Betriebsanlageninhaber eingebrachte Antrag um nochmalige gewerbebehördliche Genehmigung der im Bescheid vom 25. Juli 1990 beschriebenen Betriebsanlage könne nicht als Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung gewertet werden, da aus dessen Wortlaut der Zweck dieses Antrages nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden könne. Es wäre daher der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da einer neuen Sachentscheidung die Rechtskraft eines früheren in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegenstehe, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten wäre. Auf Grund der Aktenlage und aus dem bereits genannten Anbringen des J vom 16. Jänner 1991 könne festgestellt werden, daß im Umfang und in der Art der Betriebsanlage seit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 keine Änderung eingetreten sei. Durch Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 ohne einen eindeutigen dahingehenden Antrag des Konsenswerbers hätten sowohl der Magistrat der Stadt Krems/Donau als auch der Landeshauptmann von Niederösterreich ihre vorzitierten Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Auf Grund dieses Umstandes und auf Grund der neuen Gesetzeslage seien die Bescheide der Unterinstanzen ersatzlos zu beheben gewesen. Gleichzeitig sei der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag des J zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt I.), richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt römisch eins.), richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers als Nachbar der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei die unterinstanzlichen Bescheide ersatzlos behoben und den diesen Bescheiden zugrunde gelegten Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16. Jänner 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Mag die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich der Weitergeltung des durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, aufgehobenen § 78 Abs. 2 GewO 1973 auch von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0023), konnte der Beschwerdeführer durch einen solchen Bescheid - ungeachtet des unklaren Inhaltes des von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1978, Slg. N. F. Nr. 9717/A). Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers als Nachbar der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei die unterinstanzlichen Bescheide ersatzlos behoben und den diesen Bescheiden zugrunde gelegten Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16. Jänner 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Mag die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich der Weitergeltung des durch die Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, aufgehobenen Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 auch von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0023), konnte der Beschwerdeführer durch einen solchen Bescheid - ungeachtet des unklaren Inhaltes des von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages - in keinem subjektiven Recht verletzt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1978, Slg. N. F. Nr. 9717/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Kosten für nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand konnten der mitbeteiligten Partei jedoch nicht zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Kosten für nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand konnten der mitbeteiligten Partei jedoch nicht zugesprochen werden.