Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/04/0041

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0249 4

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, entspricht insofern nicht dem Sprucherfordernis des Paragraph 44, a Litera a, VStG. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist nicht als ausreichend anzusehen, da sich die entsprechende Tatzuordnung in Ansehung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale aus dem Spruch des Straferkenntnisses - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - selbst ergeben muß.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040041.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040041_19940920X01

Rechtssatz für 94/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0041

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0294 1

Stammrechtssatz

In Ansehung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040041.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040041_19940920X02

Rechtssatz für 94/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/04/0041

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
VStG §27;
VStG §51 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw Wohnung des Verpflichteten begangen worden wäre (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040041.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040041_19940920X03

Entscheidungstext 94/04/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/04/0041

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VStG §27;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §51 Abs1;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Februar 1994, Zl. UVS-04/27/00572/93, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. August 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt wie folgt:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-Gesellschaft mbH. für die Zeit vom 10. Oktober 1989 bis 30. März 1992 bei Ausübung des Handelsgewerbe zu verantworten, daß im Betriebsstandort W, R-Weg 2 bei der Zufahrt R-Weg eine Abschrankung, welche nur während der Betriebszeiten und der Lieferung und Zu- und Abfahrten des Personals geöffnet wird bis 2. Juli 1991, überhaupt nicht eingerichtet und am 15. und am 30. März 1992 nicht in bescheidmäßiger Funktion war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling S 18.000,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, VStG BGBl. Nr. 52/91

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.800,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 19.800,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG)."

Der dagegen erhobenen Berufung wurde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 18.000,-- auf S 8.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wurde; im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten habe wie folgt:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-Gesellschaft mbH. für die Zeit vom 10. Oktober 1989 bis 2. Juli 1991 bei Ausübung des Handelsgewerbe zu verantworten, daß im Betriebsstandort W, R-Weg 2 bei der Zufahrt R-Weg eine Abschrankung, welche nur während der Betriebszeiten und der Lieferung und Zu- und Abfahrten des Personals geöffnet wird, bis 2. Juli 1991 überhaupt nicht eingerichtet war."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach Durchführung des Beweisverfahrens stehe der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt insoweit unbestritten fest, als dem Berufungswerber zur Last gelegt worden sei, er habe es zu verantworten, daß der Schranken bei der Zufahrt R-Weg bis zum 2. Juli 1991 nicht so eingerichtet gewesen sei, wie im Bescheid vorgeschrieben. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt steht die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Der Umstand, daß ein Schranken an anderer Stelle als im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschrieben, errichtet worden sei, hätte dem Beschwerdeführer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht auffallen müssen, und er wäre verpflichtet gewesen, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Das Berufungsvorbringen sei somit nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Auch mit dem Vorbringen, es sei "des lieben Friedens willen" der Schranken im Dezember 1991 so wie vorgeschrieben errichtet worden, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich zu gewinnen, weil Wohlverhalten nach Beendigung des strafbaren Tatbestandes im allgemeinen nicht zu berücksichtigen sei. Dem Beschwerdeführer sei somit die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG erforderliche Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, nicht er in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern ein von ihm bestellter verantwortlicher Beauftragter sei für das Einhalten der Bescheidauflagen verantwortlich gewesen, so sei dem entgegenzuhalten, daß für den Bereich des Gewerberechts nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG keine Anwendung finde. Ebenso gehe das Vorbringen ins Leere, die Erstbehörde sei für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig gewesen. In Ansehung des Straftatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973, der auf beim Betrieb einer Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt sei, könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen werden, daß die Übertretung nicht am Standort der Betriebsanlagen, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung (hier: Klosterneuburg) begangen worden sei. In der Folge enthält der angefochtene Bescheid eine ausführliche Darlegung der für die Strafbemessung herangezogenen Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 367, Ziffer 2, (gemeint wohl: Ziffer 26,) der GewO 1973 nicht bestraft zu werden und durch fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil im Spruch nicht angeführt sei, warum im Betriebsstandort Wien 22, Rautenweg 2, eine Abschrankung einzurichten und auch zu benützen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer - im Ergebnis - im Recht.

Gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. NF Nr. 11.466/A).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargetan hat vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0285 und vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255), wird dadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Im Hinblick auf die durch Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 gegebene Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Geboten und Verboten bedarf es im Spruch eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden, als solche bescheidmäßig bezeichneten Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255).

Die belangte Behörde verkannte nun schon insoweit die Rechtslage, daß - wie oben dargestellt - der im Verwaltungsrechtszug ergangene Schuldspruch eine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage nicht aufweist.

Der angefochtene Bescheid leidet aber auch noch aus einem anderen Grund an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes:

Gemäß Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aus der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0244, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid widerspricht insofern der dargestellten Rechtslage, als in dem Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG betreffenden Spruchteil als verletzte Norm lediglich Paragraph 367, Ziffer 26, nicht aber auch jener Punkt des in Frage kommenden Bescheides genannt ist, der die betreffende Auflage enthält.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Nicht im Recht ist aber der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, es sei "die unzuständige Behörde eingeschritten", weil er seinen Wohnsitz in K habe und sich dort auch seine Arbeitstätte befinde. Der Beschwerdeführer übersieht, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0121 dargetan hat - die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt ist. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw. Wohnung des Beschwerdeführers begangen worden wäre.

Der angefochtene Bescheid war aber schon aus den oben dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040041.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994040041_19940920X00