Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Geschäftszahl

94/04/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0249 4

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, entspricht insofern nicht dem Sprucherfordernis des Paragraph 44, a Litera a, VStG. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist nicht als ausreichend anzusehen, da sich die entsprechende Tatzuordnung in Ansehung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale aus dem Spruch des Straferkenntnisses - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - selbst ergeben muß.