Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Geschäftszahl

94/04/0041

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw Wohnung des Verpflichteten begangen worden wäre (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).