(4)Absatz 4,Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daßEine Gefährdung im Sinne des Absatz 3, liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß
in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder
die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen."
Aus dem von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachten ergibt sich, daß die von der Bezirkshauptmannschaft angeordneten Maßnahmen geeignet wären, den Rehwildbestand so anzupassen, daß eine Gefährdung des Waldbestandes hintangehalten würde. Der Sachverständige fordert jedoch als zusätzliche Sofortmaßnahme die Instandsetzung und Instandhaltung der bestehenden Wildschutzzäune. Die belangte Behörde schließt sich im angefochtenen Bescheid der Ansicht des Sachverständigen an, wenn sie ausführt, daß die von der Erstbehörde aufgetragenen Maßnahmen geeignet erschienen, die "Wild-Wald-Problematik" in den Griff zu bekommen. Sie gelangte aber zur Aufhebung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen, weil deren Vorschreibung in § 64 JG keine Deckung finde.Aus dem von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachten ergibt sich, daß die von der Bezirkshauptmannschaft angeordneten Maßnahmen geeignet wären, den Rehwildbestand so anzupassen, daß eine Gefährdung des Waldbestandes hintangehalten würde. Der Sachverständige fordert jedoch als zusätzliche Sofortmaßnahme die Instandsetzung und Instandhaltung der bestehenden Wildschutzzäune. Die belangte Behörde schließt sich im angefochtenen Bescheid der Ansicht des Sachverständigen an, wenn sie ausführt, daß die von der Erstbehörde aufgetragenen Maßnahmen geeignet erschienen, die "Wild-Wald-Problematik" in den Griff zu bekommen. Sie gelangte aber zur Aufhebung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen, weil deren Vorschreibung in Paragraph 64, JG keine Deckung finde.
Die durch § 64 Abs. 2 JG angeordnete Rechtsfolge besteht darin, daß die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern. Diese Bestimmung verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, daß die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagd- und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 JG oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach § 49 Abs. 2 JG oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.Die durch Paragraph 64, Absatz 2, JG angeordnete Rechtsfolge besteht darin, daß die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern. Diese Bestimmung verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, daß die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagd- und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach Paragraph 64, Absatz eins, JG oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 49, Absatz 2, JG oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.
Die von der Bezirkshauptmannschaft im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen betreffen (im wesentlichen mit Ausnahme der Untersagung der Rehwildfütterungen) Maßnahmen nach § 49 Abs. 2 JG zur Verminderung des Wildstandes. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese Vorschreibungen deshalb aufgehoben, weil ihre Anordnung in § 64 (Abs. 2) JG keine Deckung finde. Die Aufhebung dieser Vorschreibungen - ob der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dem Erfordernis ausreichender Bestimmtheit genügt, braucht hier nicht geprüft zu werden - erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht hat die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Anordnung von Maßnahmen der Wildstandsverminderung zur Eindämmung der Wildschäden erforderlich ist. Die belangte Behörde bringt in der Gegenschrift zwar vor, von einem Zwangsabschuß sei deshalb Abstand zu nehmen, weil er - insbesondere im Hinblick auf die Abschußplanerfüllung und die Instandsetzung und Instandhaltung der Wildschutzzäune - nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, daß sich dieses Vorbringen nicht mit dem Gegenteiliges ausführenden jagdfachlichen Gutachten auseinandersetzt, ist hier aber entscheidend, daß mangelnde Sachverhaltsfeststellungen eines Bescheides nicht in der Gegenschrift nachgeholt werden können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 607, zitierte hg. Rechtsprechung); es erübrigt sich daher ein Eingehen auf dieses Vorbringen der Gegenschrift.Die von der Bezirkshauptmannschaft im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen betreffen (im wesentlichen mit Ausnahme der Untersagung der Rehwildfütterungen) Maßnahmen nach Paragraph 49, Absatz 2, JG zur Verminderung des Wildstandes. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese Vorschreibungen deshalb aufgehoben, weil ihre Anordnung in Paragraph 64, (Absatz 2,) JG keine Deckung finde. Die Aufhebung dieser Vorschreibungen - ob der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dem Erfordernis ausreichender Bestimmtheit genügt, braucht hier nicht geprüft zu werden - erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht hat die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Anordnung von Maßnahmen der Wildstandsverminderung zur Eindämmung der Wildschäden erforderlich ist. Die belangte Behörde bringt in der Gegenschrift zwar vor, von einem Zwangsabschuß sei deshalb Abstand zu nehmen, weil er - insbesondere im Hinblick auf die Abschußplanerfüllung und die Instandsetzung und Instandhaltung der Wildschutzzäune - nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, daß sich dieses Vorbringen nicht mit dem Gegenteiliges ausführenden jagdfachlichen Gutachten auseinandersetzt, ist hier aber entscheidend, daß mangelnde Sachverhaltsfeststellungen eines Bescheides nicht in der Gegenschrift nachgeholt werden können vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 607, zitierte hg. Rechtsprechung); es erübrigt sich daher ein Eingehen auf dieses Vorbringen der Gegenschrift.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde anstelle der von der Erstbehörde angeordneten Maßnahmen die Instandsetzung und Instandhaltung der bestehenden Wildschutzzäune vorgeschrieben. Die Entscheidung der belangten Behörde stellt eine Einheit dar, was einer Aufhebung bloß eines Teiles entgegensteht. Der Verfahrensgegenstand ist nicht teilbar, weil im konkreten Einzelfall durch die Gesamtheit der nach § 64 Abs. 2 JG aufgetragenen Maßnahmen weiteren Wildschäden entgegengewirkt werden soll. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß insoweit auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden mußte.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde anstelle der von der Erstbehörde angeordneten Maßnahmen die Instandsetzung und Instandhaltung der bestehenden Wildschutzzäune vorgeschrieben. Die Entscheidung der belangten Behörde stellt eine Einheit dar, was einer Aufhebung bloß eines Teiles entgegensteht. Der Verfahrensgegenstand ist nicht teilbar, weil im konkreten Einzelfall durch die Gesamtheit der nach Paragraph 64, Absatz 2, JG aufgetragenen Maßnahmen weiteren Wildschäden entgegengewirkt werden soll. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß insoweit auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden mußte.
Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Befangenheit des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen (§ 53 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG) sei auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, daß ein jagdfachlicher Amtssachverständiger Inhaber der (oberösterreichischen) Jagdkarte ist, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich keinesfalls geeignet, dessen volle Unbefangenheit als Sachverständiger in Zweifel zu ziehen.Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Befangenheit des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG) sei auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, daß ein jagdfachlicher Amtssachverständiger Inhaber der (oberösterreichischen) Jagdkarte ist, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich keinesfalls geeignet, dessen volle Unbefangenheit als Sachverständiger in Zweifel zu ziehen.
Die auf Art. 6 MRK gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeitsregelung des § 64 Abs. 5 JG (im gegebenen Zusammenhang gemeint wohl § 64 Abs. 2 JG) - es läge eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche vor - vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.Die auf Artikel 6, MRK gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 64, Absatz 5, JG (im gegebenen Zusammenhang gemeint wohl Paragraph 64, Absatz 2, JG) - es läge eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche vor - vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Eingabengebühr (120,-- S pro Eingabe) war für drei Ausfertigungen der Beschwerde zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Eingabengebühr (120,-- S pro Eingabe) war für drei Ausfertigungen der Beschwerde zuzusprechen.