Verwaltungsgerichtshof
24.01.1996
94/03/0191
Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie dahingehend auszulegen, daß die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagdfachlichen und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach Paragraph 64, Absatz eins, OÖ JagdG 1964 oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach Paragraph 49, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.