Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

94/03/0191

Rechtssatz

Gegen Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 bestehen im Hinblick auf Artikel 6, MRK keine verfassunsgsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.