Verwaltungsgerichtshof
24.01.1996
94/03/0191
Gegen Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 bestehen im Hinblick auf Artikel 6, MRK keine verfassunsgsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zum Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden betrifft die Anordnung von Maßnahmen zur Hintanhaltung solcher Schäden jedenfalls nicht den Kernbereich des Zivilrechts.