Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0150

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/10 90/03/0147 2 VwSlg 13282 A/1990

Stammrechtssatz

Wird der Unfallsbeteiligte zunächst selbst im Krankenhaus ambulant behandelt und ist nicht schon dort die Möglichkeit gegeben, der Meldepflicht nachzukommen, besteht jedenfalls die Verpflichtung, sodann gleich nach der Beendigung der ambulanten Behandlung, die erforderliche Verständigung vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0150). Der Umstand, daß die Gendarmerie von dritter Seite vom Unfall mittlerweile verständigt worden ist, befreit nicht von der Verständigungspflicht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030150_19950920X01

Rechtssatz für 94/03/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0150

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Liegen bei dem gem Paragraph 4, Absatz 2, StVO Meldepflichtigen als Folge eines Unfalles neben einem Unfallschock auch Verletzungen, insbesondere am Kopf, und Bewußtlosigkeit als Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, hat die belangte Behörde nicht nur die vom Meldepflichtigen zu einem relevanten Beweisthema geführten Zeugen zu vernehmen, sondern auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Meldepflichtigen zu veranlassen, wobei auch geklärt werden muß, wie lange allenfalls die Diskretionsunfähigkeit und Dispositionsunfähigkeit des Meldepflichtigen konkret angedauert hat.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030150_19950920X02

Rechtssatz für 94/03/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0150

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

War der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO Meldepflichtige ab dem Tatzeitpunkt für eine bestimmte Zeit lang unzurechnungsfähig, muß die Behörde klären, ob nach der Beendigung dieses Zustandes eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO noch bestanden hat. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO liegt nämlich darin, daß den Verletzten unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen bzw vornehmen kann. Dieser Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle erst so spät erfolgen kann, daß eine Unfallsaufnahme an Ort und Stelle nicht mehr zielführend ist (Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0121).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030150_19950920X03

Entscheidungstext 94/03/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/03/0150

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des F in römisch eins, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. April 1994, Zl. 14/54-1/1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Oktober 1993 gegen 20.00 Uhr auf der Sellrainer Landesstraße an einer näher bezeichneten Örtlichkeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und nach einem Verkehrsunfall, bei welchem eine Person verletzt wurde, nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung der Beschwerde beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Unbestritten ist, daß das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall am 28. Oktober 1993 gegen 20.00 Uhr in ursächlichem Zusammenhang stand. Ferner ist unbestritten, daß bei dem Verkehrsunfall außer dem Beschwerdeführer eine weitere Person verletzt worden ist und daß der Beschwerdeführer die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle nicht vorgenommen hat.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, daß er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen wäre, weil er einen entgegenstehenden Nachweis nicht erbracht habe; die belangte Behörde legte dar, aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung sei nur abzuleiten, daß er "kurz nach dem Autounfall" in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, jedoch sei daraus nicht zu entnehmen, daß dieser Zustand mehrere Stunden angedauert habe. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, daß er im Verwaltungsstrafverfahren zum Beweise für seinen sehr verwirrten Zustand nach dem Verkehrsunfall die Einvernahme von Zeugen beantragt habe, woraus sich ergeben hätte, daß bei ihm bis zur Kontaktaufnahme durch die Gendarmeriebeamten (am folgenden Tag) mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, hinsichtlich der Einschränkung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Zunächst ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im Hinblick auf seine eigene Verletzung habe ihn keine Meldepflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 getroffen, zu entgegnen, daß nur hinsichtlich der EIGENEN Verletzung keine Verständigungspflicht besteht. Mag auch der Beschwerdeführer bei dem Unfall ebenfalls verletzt worden sein und habe er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen müssen, so hätte er jedenfalls - bei gegebener Zurechnungsfähigkeit - spätestens nach Beendigung dieser Behandlung die Verständigungspflicht zu erfüllen gehabt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 90/03/0147, mit weiterem Judikaturhinweis).

Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 29. Oktober 1993, die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde, ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach dem Autounfall vom 28. Oktober 1993 einen Zustand nach leichter comotio cerebri mit entsprechenden Symptomen (kurz andauernde Bewußtlosigkeit, retrograde Amnesie, die sich langsam zurückbildet, Benommenheit und Schocksyndrom) aufgewiesen hat. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf diese ärztliche Beurteilung die Auffassung vertrat, daß sich daraus nicht ergebe, daß "dieser Zustand mehrere Stunden andauerte", und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterließ, zumal der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall "zielorientiert gehandelt" habe, ist ihr zunächst zu erwidern, daß sie nicht schlüssig darstellte, wie sie zu dieser Annahme gelangte. Wenn sie ausführte, der Beschwerdeführer habe "dafür Sorge getragen, daß die Verletzte unverzüglich in die Klinik gebracht wurde", ist ihr zu entgegnen, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wofür er auch den Beweis durch Einvernahme von Zeugen anbot -, nachdem es ihm gelungen war, gemeinsam mit der verletzten Beifahrerin auf die Landesstraße zurückzugelangen, ein zufällig vorbeifahrender Baupolier die Situation erkannt und den Beschwerdeführer und die verletzte Beifahrerin in die Klinik gebracht habe. Dieser Baupolier könne als Zeuge bestätigen, daß "beide Verunfallten" schwer verletzt gewesen seien und beide einen vollkommen verwirrten und benommenen Eindruck hinterlassen hätten. Der Beschwerdeführer sei auch unter einem relevanten Unfallschock gestanden.

Nun entspricht es zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Feber 1987, Zl. 86/18/0254, u.v.a.), daß ein sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen entschuldigend wirkt; die belangte Behörde unterließ es jedoch im angefochtenen Bescheid, zu dem diesbezüglichen näher ausgeführten Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu beziehen. Im vorliegenden Fall erlitt der Beschwerdeführer nach seinen bisher nicht widerlegten Behauptungen beim Unfall nicht nur einen Unfallschock, sondern auch Verletzungen, insbesondere am Kopf, und war bewußtlos gewesen. Wenn dergestalt Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vorlagen, hätte die belangte Behörde nicht nur die vom Beschwerdeführer zu einem relevanten Beweisthema geführten Zeugen vernehmen, sondern auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlassen müssen, wobei auch geklärt hätte werden müssen, wie lange allenfalls die Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers konkret andauerte. Nach den bisher nicht schlüssig widerlegten Behauptungen des Beschwerdeführers dauerte der Zustand seiner Unzurechnungsfähigkeit bis in den folgenden Tag, dem 29. Oktober 1993, hinein. Die belangte Behörde wird daher, wenn sie zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte Zeit lang unzurechnungsfähig war, klären müssen, ob nach der Beendigung dieses Zustandes eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 noch bestand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0121, mit weiterem Judikaturhinweis) liegt nämlich der Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 darin, daß den Verletzten unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen bzw. vornehmen kann. Dieser Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle erst so spät erfolgen kann, daß eine "Unfallsaufnahme" an Ort und Stelle nicht mehr zielführend ist.

Da somit der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht hinreichend erhoben wurde und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer sowie auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994030150_19950920X00