Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0068

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 1983 §11 Abs1;
JagdG Tir 1983 §8 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Eine beantragte Angliederung ist zur ordnungsgemäßen Jagdausübung dann erforderlich, wenn die Jagd iSd Paragraph 11, Absatz eins, Tir JagdG 1983 im Genossenschaftsjagdgebiet des Antragstellers ohne die Angliederungsfläche nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann (Hinweis E 10.9.1986, 84/03/0369).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030068.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994030068_19941019X01

Rechtssatz für 94/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0068

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 1983 §11 Abs1;
JagdG Tir 1983 §42 Abs1;
JagdG Tir 1983 §44 Abs1;
JagdG Tir 1983 §8 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg iSd Paragraph 42, Absatz eins, Tir JagdG 1983 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Tir JagdG 1983 mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der mangelnden Erreichbarkeit eines Teiles eines Genossenschaftsjagdgebietes kann somit nicht durch Angliederung eines zu durchquerenden fremden Jagdgebietes, sondern nur - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - im Wege der Bestimmung eines Jägernotweges abgeholfen werden.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030068.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994030068_19941019X02

Rechtssatz für 94/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0068

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0055 E 21. Jänner 1987 VwSlg 12378 A/1987 RS 7

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E 7.2.1969, 1307/68).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Einfluß auf die Sachentscheidung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030068.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994030068_19941019X03

Entscheidungstext 94/03/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/03/0068

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
JagdG Tir 1983 §11 Abs1;
JagdG Tir 1983 §42 Abs1;
JagdG Tir 1983 §44 Abs1;
JagdG Tir 1983 §8 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 1994, Zl. 2546/3, betreffend Angliederung (mitbeteiligte Partei: G in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in römisch eins), zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Angliederung eines Teiles des einen Bestandteil des Eigenjagdgebietes S der mitbeteiligten Partei bildenden Grundstückes 1278/2 im Ausmaß von ca. 3 ha an die Genossenschaftsjagd R gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG 1983), Landesgesetzblatt Nr. 60, abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde unter Zugrundelegung des als schlüssig und widerspruchsfrei erachteten, im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, daß die Angliederung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, TJG 1983 sind Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht.

Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die ordnungsgemäße Jagdausübung die beantragte Angliederung erfordert. Dies wäre dann der Fall, wenn die Jagd im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, TJG 1983 im Genossenschaftsjagdgebiet der Beschwerdeführerin ohne die Angliederungsfläche nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 84/03/0369). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß diese Voraussetzung erfüllt sei, weil die auf dem von dem in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen angefertigten Plan mit "R" bezeichnete, nördlich des Angliederungsgebietes gelegene Teilfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die einem besonderen Abschußdruck für Schalenwild unterläge, in der Zeit zwischen Oktober/November bis April/Mai nur über das Angliederungsgebiet erreichbar sei, Abschußmöglichkeiten über das Angliederungsgebiet ohne die Angliederung nicht wahrgenommen werden könnten und die Angliederungsfläche ohne Angliederung überhaupt nicht bejagbar sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, TJG 1983 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mangelnden Erreichbarkeit eines Teiles des Genossenschaftsschaftsjagdgebietes kann somit nicht durch Angliederung des zu durchquerenden fremden Jagdgebietes, sondern nur - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - im Wege der Bestimmung eines Jägernotweges abgeholfen werden. Diese Rechtslage verkennt die Beschwerdeführerin.

Daß die ohne Angliederung nicht gegebene Abschußmöglichkeit über die Angliederungsfläche hinweg zur ordnungsgemäßen Jagdausübung im Jagdgebiet der Beschwerdeführerin erforderlich sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Geländebeschaffenheit bringe es mit sich, daß in zahlreichen Fällen Abschußmöglichkeiten vom nördlich des Angliederungsgebietes gelegenen Jagdgebiet der Beschwerdeführerin über das im Mittel nur ca. 100 m breite Angliederungsgebiet hinweg in das südlich der Angliederungsfläche gelegene Gebiet der Beschwerdeführerin gegeben wären, bringen lediglich zum Ausdruck, daß die Abschußmöglichkeit über die Angliederungsfläche hinweg die Jagdausübung im Genossenschaftsjagdgebiet erleichtern würde; daß aber ohne diese Möglichkeit die Jagd nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte, wird damit nicht dargetan.

Das Vorbringen, daß die Angliederungsfläche ohne Angliederung überhaupt nicht bejagbar sei, stützt die Beschwerdeführerin darauf, daß es sich beim Angliederungsgebiet um einen Abgrund handle, der von der Eigenjagd S aus nicht zugänglich und auch nicht eingesehen werden könne. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Gutachten des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen, wonach der obere Teil der Angliederungsfläche durchaus von der Eigenjagd aus bejagbar, der untere, großteils mit Stauden bewachsene Teil hingegen von keiner der beiden Jagden aus gut bejagbar sei. Diese Aussage kann durch die gegenteiligen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehenden bloßen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Soweit sie Verfahrensmängel rügt, vermag sie nicht darzutun, inwieweit die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, zumal sich auch aus dem von ihr vorgelegten Privatgutachten keine wesentlichen Gesichtspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung ergeben. Bezüglich der geltend gemachten Befangenheit eines im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Organwalters ist darauf zu verweisen, daß - selbst - die MITWIRKUNG eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, Slg. Nr. 12378/A).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030068.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011

Dokumentnummer

JWT_1994030068_19941019X00