Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Geschäftszahl

94/03/0068

Rechtssatz

Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg iSd Paragraph 42, Absatz eins, Tir JagdG 1983 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Tir JagdG 1983 mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der mangelnden Erreichbarkeit eines Teiles eines Genossenschaftsjagdgebietes kann somit nicht durch Angliederung eines zu durchquerenden fremden Jagdgebietes, sondern nur - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - im Wege der Bestimmung eines Jägernotweges abgeholfen werden.