Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0343

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020343_19960329X01

Rechtssatz für 94/02/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0343

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0104 E 9. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Bevollmächtigter (iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG) muss nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein (Hinweis E 11.6.1986, 83/11/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020343_19960329X02

Rechtssatz für 94/02/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/02/0343

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §1096;
ASchG 1972 §31 Abs2;
AVG §8;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 90/19/0579 2

Stammrechtssatz

Unmittelbare Täter der in Paragraph 31, Absatz 2, ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.

Schlagworte

Arbeitsrecht Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020343_19960329X03

Entscheidungstext 94/02/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0343

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ABGB §1096;
ASchG 1972 §31 Abs2;
AVG §59;
AVG §8;
VStG §22 Abs1;
VStG §30;
VStG §51c;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VStG § 51c gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51c gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51c gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51c gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. April 1994, Zl. 4/48-2/1993, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 4. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Bevollmächtigter im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes" einer näher angeführten GesmbH zweier Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften für schuldig befunden, wobei hinsichtlich des Spruchpunktes 1 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurden.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 1994 hinsichtlich des Spruchpunktes 1 in Ansehung der Strafe insoweit Folge, als die Geldstrafe auf S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) herabgesetzt wurde; hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Diese Entscheidung erfolgte hinsichtlich des Spruchpunktes 1 durch die Kammer und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 durch das Einzelmitglied der belangten Behörde. Weiters wurden beide Spruchpunkte in Ansehung der Tatanlastung präzisiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es zulässig, in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung eine Entscheidung sowohl durch die Kammer als auch durch das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates jeweils eine Entscheidung zu fällen vergleiche hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zlen. 92/03/0017, 92/03/0018). Weiters ist nicht erkennbar, inwieweit - so die nicht näher konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers - Verfolgungsverjährung eingetreten sein soll; insbesondere waren die von der belangten Behörde vorgenommenen "Präzisierungen" der Schuldsprüche im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung zulässig.

Was die Heranziehung des Beschwerdeführers als "Bevollmächtigten" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz anlangt, ist zu bemerken, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0098) bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach der erwähnten Gesetzesstelle die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht eingehalten werden müssen. Insbesondere muß eine derartige Bestellung auch nicht schriftlich erfolgen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0527). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz setzt allerdings voraus, daß dieser nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 93/18/0230).

Daß dem Beschwerdeführer die Stellung als Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz zukam, ergibt sich nicht nur aus der am 7. Jänner 1993 mit ihm vor der Behörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift, sondern auch aus einer weiteren Niederschrift vom 30. Juli 1993 mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der in Rede stehenden GesmbH als Arbeitgeber. Im übrigen hat sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang damit begnügt, im Berufungsverfahren auf einen weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1994 zu verweisen, in dem seine Verantwortlichkeit verneint wurde. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit diesem zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde nicht näher auseinanderzusetzen, weil der Beschwerdeführer davon keine Rechtswirkungen für das vorliegende Verwaltungsverfahren ableiten konnte. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht als Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz zur Verantwortung gezogen, zumal für ihn mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nichts gewonnen ist, weil unmittelbare Täter der in Paragraph 31, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz genannten Verwaltungsübertretungen nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte, nicht aber Dritte seien können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 90/19/0579).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Arbeitsrecht Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994020343_19960329X00