Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 19. Mai 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 31. März 1993, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 22. September 1992 "aus Ungarn kommend über die sogenannte grüne Grenze sichtvermerksfrei und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist".Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 19. Mai 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 31. März 1993, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 22. September 1992 "aus Ungarn kommend über die sogenannte grüne Grenze sichtvermerksfrei und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:
Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß sich die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung verwendete Formulierung "über die sogenannte grüne Grenze" nicht wortwörtlich in der Niederschrift vom 19. Mai 1993 findet. Darin liegt jedoch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Aktenwidrigkeit im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG. Der Beschwerdeführer tritt der auf seinen eigenen bei der Vernehmung vom 19. Mai 1993 gemachten Angaben beruhenden Annahme, er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, nicht entgegen. Ob dies durch Überschreiten "der sogenannten grünen Grenze" oder auf andere Weise geschehen ist, hat für den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG keine rechtserhebliche Bedeutung. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß sich die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung verwendete Formulierung "über die sogenannte grüne Grenze" nicht wortwörtlich in der Niederschrift vom 19. Mai 1993 findet. Darin liegt jedoch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG. Der Beschwerdeführer tritt der auf seinen eigenen bei der Vernehmung vom 19. Mai 1993 gemachten Angaben beruhenden Annahme, er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, nicht entgegen. Ob dies durch Überschreiten "der sogenannten grünen Grenze" oder auf andere Weise geschehen ist, hat für den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG keine rechtserhebliche Bedeutung.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß das Verfahren ohne Beiziehung eines "gerichtlichen" Dolmetschers durchgeführt und sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, vermag er damit der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er es unterläßt, konkrete Behauptungen hinsichtlich des wegen des behaupteten Verfahrensmangels unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltes aufzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß ein Verlassen des Bundesgebietes für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sei. Er könnte dann sein an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt begonnenes Studium nicht mehr zu Ende führen. Es würde ihm jegliche Möglichkeit auf Ausbildung genommen, die von ihm "bisher getätigten Leistungen blieben ergebnislos".
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch das Gesetz bei Anwendung des zwingenden Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0402). Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch das Gesetz bei Anwendung des zwingenden Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0402).
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß er im Falle der Abschiebung in seinen Heimatstaat überdies um sein Leben fürchten müßte, weil ein effektiver Schutz durch den nigerianischen Staat vor der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Betätigung als Mitglied der sozialdemokratischen Partei Nigerias nicht gewährleistet sei.
Der Beschwerdeführer verkennt damit, daß diese Frage nicht im Rahmen der Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag, sondern allenfalls in einem Feststellungsverfahren gemäß § 54 (iVm § 37) FrG zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer verkennt damit, daß diese Frage nicht im Rahmen der Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag, sondern allenfalls in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 37,) FrG zu prüfen ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.