Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Geschäftszahl

93/18/0521

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0402 1

Stammrechtssatz

Das FrG 1993 sieht bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (Hinweis E VfGH 1.7.1993, B 338/93, 445/93).