Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Geschäftszahl

93/18/0521

Rechtssatz

Für das Einreisen unter Umgehung der Grenzkontrolle gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 hat es keine rechtserhebliche Bedeutung, ob es durch Überschreiten "der sogenannten grünen Grenze" oder auf andere Weise geschehen ist.