Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0437

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0437

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §88 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß der Fremde bereits im Jahre 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, noch die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 bieten für die Rechtsmeinung, die Behörde habe das FrPolG anzuwenden gehabt, eine Stütze. Zum einen steht nämlich der Zeitpunkt der Einreise mit der Frage, welche Rechtsnormen für die Verfügung einer Ausweisung anzuwenden sind, in keinem rechtlich relevanten Konnex, zum anderen geht die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG 1993 dann ins Leere, wenn das den Fremden betreffende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung am 1.1.1993 noch nicht anhängig war, vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180437.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180437_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0437

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0437

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 4

Stammrechtssatz

Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180437.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180437_19931028X02

Rechtssatz für 93/18/0437

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0437

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0251 1

Stammrechtssatz

Vermag die Beh zu Recht nicht zu erkennen, daß die Ausweisung eines Fremden in dessen Privatleben oder Familienleben in relevanter Weise eingreife, so braucht sie nicht darauf einzugehen, ob diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180437.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180437_19931028X03

Entscheidungstext 93/18/0437

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0437

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §88 Abs1;
MRK Art8;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Juli 1993, Zl. Fr 1705/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Versagung eines Sichtvermerkes und Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 14. Juni 1993 war zum einen der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen und zum anderen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt worden.

2. Mit Bescheid vom 20. Juli 1993 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Versagung des Sichtvermerkes richtete, zurück und gab ihr, soweit sie sich gegen die Ausweisung richtete, keine Folge.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung verwies die belangte Behörde auf Paragraph 70, Absatz 2, FrG, demzufolge gegen die Versagung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig sei.

In bezug auf die Ausweisung des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1990, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, eingereist sei, er am 22. November 1991 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe, er aufgrund des ihm daraufhin erteilten Befreiungsscheines legal eine Beschäftigung aufgenommen habe und ihm von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 10. März 1992 ein bis 10. März 1993 gültiger Sichtvermerk erteilt worden sei. Das dem Beschwerdeführer (von der Erstinstanz auf der Grundlage konkreter Tatsachenfeststellungen) vorgeworfene Verhalten, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen zu haben, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein zu verschaffen, stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch dar. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorgenannten Sichtvermerkes sei rechtswidrig; dies auch während der Zeit des Verfahrens zur Erledigung eines Antrages auf Erteilung eines neuen Sichtvermerkes. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 19, FrG seien Rechte Dritter, z.B. von Kreditgebern nicht zu berücksichtigen.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die BH als zuständige Behörde erster Instanz (Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins, FrG) stützte ihre den Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers abweisende Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG. Da gegen die auf das Fremdengesetz gestützte Versagung eines Sichtvermerkes im Grunde des Paragraph 70, Absatz 2, leg. cit. eine Berufung nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen.

2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 19, FrG ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2.2. Diese Bestimmungen waren von der belangten Behörde als die im Zeitpunkt ihrer im Instanzenzug ergangenen Entscheidung maßgebende Rechtsgrundlage für die Verfügung der Ausweisung heranzuziehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es wäre das Fremdenpolizeigesetz anzuwenden gewesen, ist verfehlt. Weder der Umstand der Einreise in das Bundesgebiet bereits im Jahr 1990 noch die Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG bieten dieser Rechtsmeinung eine Stütze. Zum einen steht der Zeitpunkt der Einreise mit der Frage, welche Rechtsnormen für die Verfügung einer Ausweisung anzuwenden sind, in keinem rechtlich relevanten Konnex, zum anderen geht die zitierte Übergangsbestimmung für den vorliegenden Fall ins Leere, weil - wie auch in der Beschwerde richtig erkannt - das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung am 1. Jänner 1993 noch nicht anhängig war, vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wurde. Daß aber gerade die letztgenannte Tatsache zur Folge haben sollte, daß - wie die Beschwerde meint - "auf das früher geltende Fremdenpolizeigesetz" zurückzugreifen sei, ist nicht nachvollziehbar.

2.3. Was die Prüfung der materiell-rechtlichen Seite der die Ausweisung verfügenden angefochtenen Entscheidung anlangt, so steht unbestritten fest, daß sich der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 1990 (nach den Feststellungen der belangten Behörde seit Jänner, nach den Feststellungen der Erstinstanz und den Beschwerdeangaben seit Mai dieses Jahres) bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - abgesehen vom Zeitraum 10. März 1992 bis 10. März 1993 - ohne gültigen österreichischen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sein Aufenthalt war demnach nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, FrG.

Bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG ist festzuhalten, daß die belangte Behörde unter Verweis auf entsprechende Tatsachenfeststellungen der Behörde erster Instanz die Eingehung der Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin als evident rechtsmißbräuchlich gewertet hat. Die Beschwerde ist weder dieser rechtlichen Beurteilung noch den ihr zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen entgegengetreten. Von daher gesehen sowie unter Bedachtnahme darauf, daß die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich allein (im Wege eines Befreiungsscheines) aufgrund dieser Eheschließung möglich wurde, kann von einem relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Paragraph 19, FrG nicht gesprochen werden, was zur Folge hat, daß die Erlassung der Ausweisung auf dem Boden dieser Bestimmung zulässig war, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob sie dringend geboten war.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180437.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180437_19931028X00