Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0437

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0251 1

Stammrechtssatz

Vermag die Beh zu Recht nicht zu erkennen, daß die Ausweisung eines Fremden in dessen Privatleben oder Familienleben in relevanter Weise eingreife, so braucht sie nicht darauf einzugehen, ob diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).