Gegen den Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, der am 11. Jänner 1993 ohne Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist war, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 1993 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. April 1993 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 1993, mit dem gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Liberia gemäß § 37 Abs. 2 (gemeint: Abs. 1) und Abs. 2 des Fremdengesetzes bedroht sei, erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia somit zulässig sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. April 1993 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 1993, mit dem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Liberia gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (gemeint: Absatz eins,) und Absatz 2, des Fremdengesetzes bedroht sei, erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia somit zulässig sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß aus dem Umstand, daß der Asylantrag nunmehr auch in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, sich ergebe, daß stichhaltige Gründe, die der Abschiebung nach Liberia im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG entgegenstehen würden, nicht bestünden. Daß der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, von Staatsorganen einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, könne seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Dafür, daß der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden seines Heimatstaates weder der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge noch der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt wäre, spreche auch, daß er, nach seinen eigenen Angaben, von diesen Behörden einen Reisepaß erhalten habe. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde von der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 2. März 1993 aus. Demnach sei der Beschwerdeführer von Angehörigen eines fremden Stammes, der Madingo, im Oktober 1992 angegriffen worden. Der Beschwerdeführer sei ein Krul; der Stamm der Madingo hätte jeden jungen Mann und jede junge Frau ab 12 Jahren dazu genötigt, in ihrer Armee zu dienen. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers seien von den Madingos getötet worden. Da er ein Krul sei, aber nicht gegen die Madingos kämpfen wollte, sei er von Liberia geflüchtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß aus dem Umstand, daß der Asylantrag nunmehr auch in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, sich ergebe, daß stichhaltige Gründe, die der Abschiebung nach Liberia im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, FrG entgegenstehen würden, nicht bestünden. Daß der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, von Staatsorganen einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, könne seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Dafür, daß der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden seines Heimatstaates weder der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge noch der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt wäre, spreche auch, daß er, nach seinen eigenen Angaben, von diesen Behörden einen Reisepaß erhalten habe. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde von der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 2. März 1993 aus. Demnach sei der Beschwerdeführer von Angehörigen eines fremden Stammes, der Madingo, im Oktober 1992 angegriffen worden. Der Beschwerdeführer sei ein Krul; der Stamm der Madingo hätte jeden jungen Mann und jede junge Frau ab 12 Jahren dazu genötigt, in ihrer Armee zu dienen. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers seien von den Madingos getötet worden. Da er ein Krul sei, aber nicht gegen die Madingos kämpfen wollte, sei er von Liberia geflüchtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 leg.cit. bedroht ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 leg.cit. bedroht ist.
Zufolge des § 37 Abs. 1 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zufolge des Paragraph 37, Absatz eins, FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
§ 37 Abs. 2 FrG sieht vor, daß die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Abs. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Gemäß § 37 Abs. 4 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Absatzes 2 bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Paragraph 37, Absatz 2, FrG sieht vor, daß die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Absatz eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Absatzes 2 bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, ein positiver Feststellungsbescheid sei auch dann zu erlassen, wenn er nicht von staatlicher, sondern von privater Seite Gefahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 des § 37 FrG ausgesetzt sei. Infolge des Bürgerkriegszustandes in Liberia sei eine funktionsfähige Staatsgewalt nicht vorhanden und damit ein wirksamer staatlicher Schutz vor den von ihm behaupteten und glaubhaft gemachten ihm drohenden Übergriffen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, ein positiver Feststellungsbescheid sei auch dann zu erlassen, wenn er nicht von staatlicher, sondern von privater Seite Gefahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 des Paragraph 37, FrG ausgesetzt sei. Infolge des Bürgerkriegszustandes in Liberia sei eine funktionsfähige Staatsgewalt nicht vorhanden und damit ein wirksamer staatlicher Schutz vor den von ihm behaupteten und glaubhaft gemachten ihm drohenden Übergriffen nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer läßt damit die Annahme der belangten Behörde, daß ihm von Organen seines Heimatstaates keine Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG drohe, ebenso unbekämpft wie die Annahme, daß stichhaltige Gründe im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG nicht bestünden. Strittig ist somit die Frage, ob die von Privatpersonen oder einem feindlichen Stamm ausgehende Bedrohung mit im § 37 Abs. 1 FrG angeführten Maßnahmen zu einem Verbot der Abschiebung führt. Die im § 37 Abs. 1 FrG bezeichnete Gefahr (unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe, Todesstrafe), vor welcher der Fremde geschützt werden soll, ist nur dann eine im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht oder von ihm gebilligt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine solche Bedrohung, die etwa von Privatpersonen (vgl. das Erkenntnis vom 11. März 1993, Zl. 93/18/0083) oder von Rebellengruppen (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zlen. 93/18/0283, 0284), ausgeht, nicht darunter. Der Beschwerdeführer läßt damit die Annahme der belangten Behörde, daß ihm von Organen seines Heimatstaates keine Gefahr im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, FrG drohe, ebenso unbekämpft wie die Annahme, daß stichhaltige Gründe im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, FrG nicht bestünden. Strittig ist somit die Frage, ob die von Privatpersonen oder einem feindlichen Stamm ausgehende Bedrohung mit im Paragraph 37, Absatz eins, FrG angeführten Maßnahmen zu einem Verbot der Abschiebung führt. Die im Paragraph 37, Absatz eins, FrG bezeichnete Gefahr (unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe, Todesstrafe), vor welcher der Fremde geschützt werden soll, ist nur dann eine im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgeht oder von ihm gebilligt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine solche Bedrohung, die etwa von Privatpersonen vergleiche das Erkenntnis vom 11. März 1993, Zl. 93/18/0083) oder von Rebellengruppen vergleiche das Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zlen. 93/18/0283, 0284), ausgeht, nicht darunter.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der Ausführungen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften der belangten Behörde vorwirft, sich mit den von ihm vorgetragenen Argumenten, daß bei Fehlen einer funktionierenden Staatsgewalt auch drohende Verfolgungen durch nichtstaatliche Rebellengruppen als ausreichend für die Anwendbarkeit des Rückschiebungsverbotes anzusehen seien, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.