Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1 AAV bestraft, weil er es "als Gesellschafter der als Arbeitgeber fungierenden X-OHG, sohin als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ", zu verantworten habe, "daß diese Gesellschaft am 26. September 1990, an welchem Tag Arbeitnehmer beschäftigt waren, in der Filiale in V" kein Waschwasser zur Verfügung gestellt habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz eins, AAV bestraft, weil er es "als Gesellschafter der als Arbeitgeber fungierenden X-OHG, sohin als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ", zu verantworten habe, "daß diese Gesellschaft am 26. September 1990, an welchem Tag Arbeitnehmer beschäftigt waren, in der Filiale in V" kein Waschwasser zur Verfügung gestellt habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416) kommt es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes); vielmehr ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416) kommt es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes); vielmehr ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen.
Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 24. Dezember 1991 insoweit der Tatort entnehmen; vielmehr ist die in diesem Straferkenntnis enthaltene örtliche Umschreibung der Filiale lediglich als ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement im Sinne des § 44a Z. 1 VStG anzusehen. Für einen solchen Fall muß nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, G 187/91 und Folgezahl, sowie das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993) der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall ist entsprechend der Aktenlage der Sitz der Leitung des Unternehmens, zu dem die in Rede stehende Filiale gehört, nicht in Niederösterreich, sondern in Wien gelegen. Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 24. Dezember 1991 insoweit der Tatort entnehmen; vielmehr ist die in diesem Straferkenntnis enthaltene örtliche Umschreibung der Filiale lediglich als ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzusehen. Für einen solchen Fall muß nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, G 187/91 und Folgezahl, sowie das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993) der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall ist entsprechend der Aktenlage der Sitz der Leitung des Unternehmens, zu dem die in Rede stehende Filiale gehört, nicht in Niederösterreich, sondern in Wien gelegen.
Damit aber war die belangte Behörde im Grunde des § 51 Abs. 1 VStG für die Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung örtlich nicht zuständig. Damit aber war die belangte Behörde im Grunde des Paragraph 51, Absatz eins, VStG für die Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung örtlich nicht zuständig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen bzw. die weiteren Ausführungen in den Gegenschriften der belangten Behörde weiter einzugehen war. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen bzw. die weiteren Ausführungen in den Gegenschriften der belangten Behörde weiter einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.