Verwaltungsgerichtshof
08.07.1993
93/18/0215
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 2
Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/18/0216 E 8. Juli 1993