Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0131

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0132 93/18/0133

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1991 ist nur dann anwendbar, wenn sich der Fremde der Grenzkontrolle nicht entzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180131.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180131_19930414X01

Rechtssatz für 93/18/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0131

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §10 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0132 93/18/0133

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, FrG gelangt ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge bei Vorliegen anderer als der dort angeführten Versagungsgründe nicht zur Anwendung (hier: Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180131.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180131_19930414X02

Rechtssatz für 93/18/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0131

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0132 93/18/0133

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Fremden im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Gefahr droht, ist nicht im Rahmen der Entscheidung über einen Sichtsvermerksantrag, sondern allenfalls gem Paragraph 37, oder Paragraph 54, FrG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180131.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180131_19930414X03

Entscheidungstext 93/18/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0131

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §10 Abs3;
FrG 1993 §10;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/18/0132 93/18/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden der Beschwerdeführer 1) DS, 2) GS und 3) SS, alle in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 1993, Zlen. IV-737.354/FrB/93, IV-737.354/FrB/93 und IV-593.306/FrB/93, betreffend Versagung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer, bei denen es sich um indische Staatsangehörige handelt, auf Erteilung von Sichtvermerken gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG abgewiesen. In den Begründungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer "nicht legal" in das Bundesgebiet eingereist seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

Die Beschwerdeführer räumen ein, ohne Einreisesichtvermerk und ohne Grenzkontrollstempel in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies erkläre sich jedoch daraus, daß sie als Asylwerber nach Österreich gekommen seien und Asylanträge gestellt hätten. Es würde den Grundprinzipien des Asylrechtes widersprechen, wenn auch bei Asylwerbern die Einhaltung von grenz- und fremdenpolizeilichen Bestimmungen gefordert würde.

Aus diesem Vorbringen geht klar hervor, daß sich die Beschwerdeführer nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalten. Damit ist der Tatbestand des Versagungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG verwirklicht. Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, daß von Asylwerbern die Einhaltung der grenzkontrollrechtlichen Bestimmungen nicht verlangt werden könne, sind sie auf Paragraph 6, Absatz 2, Asylgesetz 1991 zu verweisen. Diese Bestimmung, derzufolge Asylwerbern - unter bestimmten Voraussetzungen - die Einreise formlos zu gestatten ist, trägt den von den Beschwerdeführern angesprochenen asylrechtlichen Erfordernissen Rechnung, ist jedoch nur dann anwendbar, wenn sich der Fremde nicht der Grenzkontrolle entzieht.

Die Versagung der Sichtvermerke erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Ziffer 4, statt auf Ziffer 7, des Paragraph 10, Absatz eins, FrG gestützt hat, vermag keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zu begründen.

Soweit die Beschwerdeführer Paragraph 10, Absatz 3, FrG ins Treffen führen, wonach die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. in bestimmten Fällen einen Sichtvermerk erteilen kann, ist ihnen zu entgegnen, daß diese Bestimmung ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge bei Vorliegen anderer als der dort angeführten Versagungsgründe - wie bei dem hier gegebenen Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG - nicht zur Anwendung gelangt.

Schließlich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die ihnen im Falle einer Abschiebung nach Indien drohenden Gefahren fehl, weil diese Frage nicht im Rahmen der Entscheidung über einen Sichtvermerksantrag, sondern allenfalls gemäß Paragraphen 37, oder 54 FrG zu prüfen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180131.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180131_19930414X00