Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
93/18/0131
Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1991 ist nur dann anwendbar, wenn sich der Fremde der Grenzkontrolle nicht entzieht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/18/0132
93/18/0133