Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0131

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1991 ist nur dann anwendbar, wenn sich der Fremde der Grenzkontrolle nicht entzieht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/18/0132

93/18/0133