Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0131

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, FrG gelangt ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge bei Vorliegen anderer als der dort angeführten Versagungsgründe nicht zur Anwendung (hier: Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/18/0132

93/18/0133