Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
93/18/0131
Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, FrG gelangt ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge bei Vorliegen anderer als der dort angeführten Versagungsgründe nicht zur Anwendung (hier: Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/18/0132
93/18/0133