Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0070

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180070.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180070_19930503X01

Rechtssatz für 93/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0070

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Die örtliche Umschreibung der Filiale des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch stellt im Hinblick auf Übertretungen der AAV lediglich ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180070.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180070_19930503X02

Rechtssatz für 93/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0070

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 2

Stammrechtssatz

Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180070.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180070_19930503X03

Entscheidungstext 93/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0070

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. November 1992, Zl. Senat-MD-92-057, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Dezember 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Gesellschafter der als Arbeitgeber fungierenden K.-OHG, sohin als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ, zu verantworten, daß am 26. September 1990, an welchem Tag Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, in einer örtlich näher umschriebenen Filiale in römisch fünf gegen drei näher angeführte Vorschriften der AAV verstoßen worden sei. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Der gegen Spruchpunkt 3) dieses Straferkenntnisses erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. November 1992 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet unter anderem, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides örtlich unzuständig gewesen. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 12. März 1990, Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093) kommt es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes); vielmehr ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen.

Im vorliegenden Fall läßt sich zwar aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 24. Dezember 1991 insoweit der Tatort nicht entnehmen; vielmehr ist die dort enthaltene örtliche Umschreibung der Filiale lediglich als ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416). Für einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zlen. G 187/91, G 269/91, im Zusammenhang mit der Prüfung des Paragraph 51, Absatz eins, VStG in Hinsicht auf seine Verfassungsmäßigkeit ausgeführt, daß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergebe, zugrunde gelegt werden müsse. Im vorliegenden Beschwerdefall ist entsprechend der Begründung des Straferkenntnisses, aber auch nach der Aktenlage der Sitz der Leitung des Unternehmens, zu dem die in Rede stehende Filiale gehört, nicht in Niederösterreich, sondern in Wien gelegen.

Damit aber war die belangte Behörde im Grunde des Paragraph 51, Absatz eins, VStG für die Erledigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung örtlich nicht zuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180070.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180070_19930503X00