Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Geschäftszahl

93/18/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 2

Stammrechtssatz

Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).