Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Geschäftszahl

93/18/0070

Rechtssatz

Die örtliche Umschreibung der Filiale des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch stellt im Hinblick auf Übertretungen der AAV lediglich ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dar.