Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/11/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §27 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs5;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Feststellung, das eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 66, Absatz eins, ÄrzteG vorliegt, ist eine Frage die - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - auf sachverständiger Basis zu lösen ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern ihr ein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, diesen heranzuziehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf einen zum Vertrauensarzt der Kammer (des Fonds) bestellten Arzt anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, daß auschließlich dessen Gutachten verwendet werden darf. Die Behörde hat vielmehr alle ihr vorliegenden Unterlagen zu verwerten, die geeignet sind, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1993110174_19931216X01

Rechtssatz für 93/11/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §27 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs5;

Rechtssatz

Hält die Behörde angesichts des vom Antragsteller vorgelegten Attests über eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 66, Absatz eins, ÄrzteG eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt für erforderlich, hat sie dies dem Antragsteller unter Setzung einer Frist bekanntzugeben und zu begründen; dabei hat sie den Antragsteller gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei unbegründeter Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, davon ausgehen werden, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nicht erfülle. Eine Automatik in dem Sinn, daß die Weigerung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, in jedem Fall zur Abweisung des Antrages zu führen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1993110174_19931216X02

Rechtssatz für 93/11/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/11/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0059 E 9. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Auch auf dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche und Anwartschaften kann Verzicht geleistet werden (Hinweis E 19.4.1956, 2861/52, VwSlg 4047 A/1956), dies muß jedoch in einer nach jeder Richtung hin unbedenklichen Weise erfolgen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1993110174_19931216X03

Entscheidungstext 93/11/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/11/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

L94057 Ärztekammer Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ABGB §1444;
ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §27 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. B in römisch eins, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 7. Juli 1993, (ohne Zahl), betreffend Krankengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Ärztekammer für Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der bis zum 30. Juni 1992 als frei niedergelassener praktischer Arzt Mitglied der Ärztekammer für Tirol war, auf Zuerkennung von "Krankengeld" seitens des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer der im Verwaltungsverfahren an ihn ergangenen Aufforderung, sich durch einen vom Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds bestellten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen sei. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Einen Ablehnungsantrag betreffend den Vertrauensarzt habe er nicht gestellt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf Krankengeld mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 an verzichtet.

Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ist der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung wegen gesundheitlich bedingter Unfähigkeit zur Berufsausübung eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wiederholt diese Bestimmung in ihren Paragraphen 27, Absatz 3 und 47 Absatz 5,

Die Feststellung, ob eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit vorliegt, ist eine Frage, die auf sachverständiger Basis zu lösen ist. Die Behörde wird daher in der Regel - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern ihr ein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, diesen heranzuziehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf einen zum Vertrauensarzt der Kammer (des Fonds) bestellten Arzt anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, daß auschließlich dessen Gutachten verwendet werden darf. Die Behörde hat vielmehr alle ihr vorliegenden Unterlagen zu verwerten, die geeignet sind, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest der Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck vom 30. Oktober 1992 auseinanderzusetzen gehabt. In diesem Attest wird nämlich abschließend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei vom 25. Jänner 1991 bis zum 30. Juni 1992 unfähig gewesen, den ärztlichen Beruf auszuüben. Sie hätte, wenn sie auch angesichts dieses Attests eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt für erforderlich gehalten hätte, dies dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist bekanntgeben und begründen müssen; dabei hätte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, daß sie bei unbegründeter Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, davon ausgehen werde, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nicht erfülle. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Attest wäre zumindest dem Vertrauensarzt zur Stellungnahme zu übermitteln gewesen, ob er in Kenntnis dessen eine Untersuchung für erforderlich erachtete.

Im Falle einer Abweisung des Antrags aus diesem Grunde wäre auch in der Begründung des abweisenden Bescheides auszuführen gewesen, warum die unterbliebene Untersuchung durch den Vertrauensarzt für erforderlich gehalten worden ist. Eine Automatik in dem Sinn, daß die Weigerung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, in jedem Fall zur Abweisung des Antrages zu führen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde ist unzutreffend. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, die Nichtbefolgung der Aufforderung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, werde zum Anlaß für die Abweisung seines Antrages genommen werden.

Auch die Berufung der belangten Behörde auf die Verpflichtung von Kammerangehörigen zur Befolgung von Beschlüssen der Kammerorgane vermag daran nichts zu ändern.

Die Annahme, der Beschwerdeführer habe auf seinen Anspruch auf "Krankengeld" ab dem 1. Jänner 1992 verzichtet, stützt die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Ärztekammer für Tirol vom 30. November 1991 erklärt hat:

"Ich werde so oder so meinen Krankenstand mit Ende des Jahres, was die Auszahlung des Krankengeldes betrifft, nicht mehr geltend machen und somit beenden."

Der Beschwerdeführer bekämpft zwar die Annahme einer Verzichtleistung nicht. Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit des Verzichtes auch im öffentlichen Recht ist es für einen rechtswirksamen Verzicht erforderlich, daß die betreffende Erklärung in jeder Richtung unbedenklich ist vergleiche das Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0059). Diese Eindeutigkeit ist bei der zitierten Erklärung des Beschwerdeführers vom 30. November 1991 nicht gegeben. Die belangte Behörde hätte zumindest den Beschwerdeführer zu einer näheren Erläuterung auffordern müssen. In der Unterlassung dieses Verfahrensschrittes liegt ein weiterer Verfahrensmangel.

Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009

Dokumentnummer

JWT_1993110174_19931216X00