Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/11/0174

Rechtssatz

Hält die Behörde angesichts des vom Antragsteller vorgelegten Attests über eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 66, Absatz eins, ÄrzteG eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt für erforderlich, hat sie dies dem Antragsteller unter Setzung einer Frist bekanntzugeben und zu begründen; dabei hat sie den Antragsteller gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei unbegründeter Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, davon ausgehen werden, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nicht erfülle. Eine Automatik in dem Sinn, daß die Weigerung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, in jedem Fall zur Abweisung des Antrages zu führen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.