Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/11/0174

Rechtssatz

Die Feststellung, das eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 66, Absatz eins, ÄrzteG vorliegt, ist eine Frage die - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - auf sachverständiger Basis zu lösen ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern ihr ein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, diesen heranzuziehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf einen zum Vertrauensarzt der Kammer (des Fonds) bestellten Arzt anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, daß auschließlich dessen Gutachten verwendet werden darf. Die Behörde hat vielmehr alle ihr vorliegenden Unterlagen zu verwerten, die geeignet sind, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.