Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0067

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

KonservierungsmittelV 1977 §5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die blosse Erteilung von Weisungen reicht nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisung erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100067.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100067_19951127X01

Rechtssatz für 93/10/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0067

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

"Kurzfristige, stichprobenartige" Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: Paragraph 5, KonservierungsmittelV 1977) sicherstellt (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0230).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100067.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100067_19951127X02

Rechtssatz für 93/10/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0067

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0134 8 (hier betreffend Angestellte, die sich um die Einhaltung der Gesetze zu kümmern haben)

Stammrechtssatz

Wenn im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß dies jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet (Hinweis E 11.3.1993, 91/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100067.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100067_19951127X03

Rechtssatz für 93/10/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0067

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0061 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 bestraft, so erfordert es Paragraph 44, a Litera a, leg cit, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist", eindeutig angeführt wird.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100067.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100067_19951127X04

Entscheidungstext 93/10/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/10/0067

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

KonservierungsmittelV 1977 §5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des RS in römisch zehn, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 27. Jänner 1993, Zl. UVS-18/11/2-1993, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - in Bestätigung des Straferkenntnisses der BH Hallein - vorgeworfen, er habe es "als gemäß Paragraph 9, VStG für das Inverkehrsetzen von Fleisch- und Wurstwaren für die Firma S mit Sitz in römisch zehn, T-Weg 4, verantwortliche Person zu verantworten", daß am 6. März 1991 um 08.00 Uhr in der Filiale P Nr. 28 ein Becher zu 257 g "Wurstmayonnaise" zum Verkauf bereitgehalten worden sei, welche einen pH-Wert von 5,3 aufgewiesen habe, obwohl es verboten sei, Mayonnaisen mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen. Er habe dadurch Paragraph 74, des Lebensmittelgesetzes 1975 in Verbindung mit Paragraph 5, der Konservierungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1977,, übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihn treffe an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein wie immer geartetes Verschulden. Er habe auf die objektiv unrichtige, nicht den Regeln der Kunst entsprechende Zubereitung der Mayonnaise keinen Einfluß gehabt und auch nicht haben können, da es sich um ein offensichtliches - entschuldbares - Versehen der Filialleiterin gehandelt habe. Die Mitarbeiter des Unternehmens des Beschwerdeführers würden laufend entsprechend geschult und entweder durch ihn selbst oder durch seine Beauftragten stichprobenartig überprüft. Es sei für ihn unmöglich, gleichzeitig jeden seiner 800 Mitarbeiter über die Schulter zu blicken, ob dieser ein Fehlleistung begehe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Arbeitgeber zwar zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reicht allerdings nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0141). "Kurzfristige, stichprobenartige" Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/08/0230). Das Bestehen eines entsprechenden Kontrollsystems im Betrieb des Beschwerdeführers ist von diesem nicht behauptet worden.

Dem Beschwerdeführer, der im gesamten Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, kann auch nicht gefolgt werden, daß sich aus seinem Vorbringen in der Berufung, er habe (allein für das Land Salzburg) zwei Angestellte beschäftigt, die sich um die Einhaltung der Gesetze zu kümmern hätten, ergebe, daß diese als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG anzusehen seien, und die belangte Behörde diesbezüglich nähere Feststellungen hätte treffen müssen. Wenn etwa im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß diese jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0134, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, daß von ihm verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sind.

Wenn der Beschwerdeführer allerdings rügt, im Spruch des angefochtenen Bescheides komme nicht hinlänglich zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Beschwerdeführers zum Unternehmen sich seine Verantwortlichkeit ergebe, so kommt dem Berechtigung zu.

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist" eindeutig angeführt wird vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0491). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es "als gemäß Paragraph 9, VStG für das Inverkehrsetzen von Fleisch- und Wurstwaren für die Firma ..., verantwortliche Person zu verantworten, ...", wird diesen Anforderungen nicht gerecht, zumal nach Lage der Verwaltungsakten der Beschwerdeführer als verantwortliche Person der S-VERTRIEBSGESELLSCHAFT MBH bestraft worden ist vergleiche das im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft unter der Ordnungszahl 15 erliegende Schreiben).

Aufgrund dieser Erwägungen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Stempelgebühren konnten neben den Beschwerdeausfertigungen nur für den in einer Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid zugesprochen werden.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100067.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993100067_19951127X00