Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

93/10/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0134 8

(hier betreffend Angestellte, die sich um die Einhaltung der Gesetze zu kümmern haben)

Stammrechtssatz

Wenn im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß dies jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet (Hinweis E 11.3.1993, 91/19/0158).