Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
93/10/0067
GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0134 8
(hier betreffend Angestellte, die sich um die Einhaltung der Gesetze zu kümmern haben)
Wenn im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß dies jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet (Hinweis E 11.3.1993, 91/19/0158).