Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/06 91/09/0077 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X01

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z13;
B-VG Art15 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680 aus 1964, ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen

Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759 aus 1976, zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X02

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff Denkmal enthält nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens, sondern es handelt sich um Gegenstände, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X03

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob die Erhaltung dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, kommt der in der Fachwelt darüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu (Hinweis E 18.5.1972, 3262/71; E 4.9.1989, 89/09/0056; E 25.4.1991, 91/09/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X04

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0116 2 VwSlg 13124 A/1990

Stammrechtssatz

Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X05

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSchG iZm Paragraph 3, DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X06

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X07

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1978/167;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 12

Stammrechtssatz

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG in der Fassung der Novelle 1978) ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, DMSG) abzuleiten, daß die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfSlg 11019 aus 1986,; vergleiche aber auch den Ausschussbericht zur Novelle 1978, 795 Blg NR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins,, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis VfSlg 11019 aus 1986,; siehe in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 5, Absatz 5, DMSG vorgesehene Möglichkeit der Vergabe von Förderungsmittel zur Erhaltung von Denkmälern).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X08

Entscheidungstext 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art10 Abs1 Z13;
B-VG Art15 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
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  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
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  1. B-VG Art. 15 heute
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  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der F. Joh. römisch zehn Leasing Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Oktober 1992, Zl. 20.300/8-III/3/92, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem auch die beschwerdeführende Partei gehört worden war, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) mit Bescheid vom 1. Juni 1990 fest, daß die Erhaltung des (im Eigentum der beschwerdeführende Partei stehenden) Wohn- und Geschäftshauses in K, Hauptplatz 27, gemäß Paragraph eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959, und Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Das BDA stellte dazu aufgrund des eingeholten Amtssachverständigengutachtens folgendes fest:

"Das Haus Hauptplatz 27 in K stammt aus dem 16. Jahrhundert. Im dritten Viertel des 19. Jahrhunderts wurde die Fassade erneuert. Zumindest seit dem 19. Jahrhundert beherbergt es eine Apotheke. Teile der Apothekenausstattung des 19. Jahrhunderts sind noch erhalten und im Obergeschoß aufgestellt.

Die zweigeschossige Fassade des 19. Jahrhunderts ist im Stil des strengen Historismus gestaltet. Der nicht exakt in der Mitte sitzende, mit einem Giebel bekrönte dreiachsige Risalit dominiert und zentriert die aus acht Achsen bestehende Front. Fensterfaschen, plastisch vorkragende Sohlbänke, gerade Fensterverdachungen und diese stützende kleine Konsolen akzentuieren die gleichmäßig geformten Obergeschoßfenster. Der Stil der Baudetails weist in die Siebzigerjahre des 19. Jahrhunderts als Zeit des Umbaues. (Die Erdgeschoßzone wurde durch eine moderne Geschäftsadaptierung weitgehend zerstört.)

Die Bausubstanz des Hauses stammt aus dem 16. Jahrhundert. Die historische Struktur ist in ihren Grundformen noch erhalten; sie entwickelt sich um einen kleinen Innenhof, der als Arkadenhof mit zarten toskanischen Säulchen ausgebildet ist (heute teilweise vermauert). Im Inneren sind zum Teil noch die historischen Räume mit weiten Tonnengewölben erhalten.

Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende Literatur/ alte Ansichten/Pläne verwiesen:

Adalbert Klaar, Baualterplan von Korneuburg, Wien 1951

Dehio Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs,

Niederösterreich nördlich der Donau, Wien 1990, S. 545."

Der Architekt der beschwerdeführende Partei habe um Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme ersucht, da bereits Pläne für Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten für das betroffene Objekt eingereicht seien. Über Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude könne erst nach Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides gesondert entschieden werden. Da die Planung jedoch dem Ergebnis einer Besprechung mit dem zuständigen Landeskonservator entspreche, könne die Bewilligung (für die geplante Veränderung) (nach dem DMSG) schon jetzt in Aussicht gestellt werden.

Zur Unterschutzstellung führte das BDA aus, die Bedeutung und Bewertung des Objektes als Denkmal im Gutachen sei nicht bestritten worden. Das BDA erachte das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals aus folgenden Gründen für gegeben: Das Haus Hauptplatz 27 in K. gehöre zum ältesten Baubestand der Stadt. Es sei im

16. Jahrhundert als ein Vierflügelbau, der einen kleinen Arkadenhof umfaßt habe, entstanden. Die dem Hauptplatz zugewandten Fassaden seien im dritten Viertel des 19. Jahrhunderts in der für den strengen Historismus typischen eleganten Weise erneuert worden. Als historische Apotheke, deren Widmung bis heute bestehe, habe der Bau besondere gesellschaftliche Bedeutung besessen und sei entsprechend hochwertig ausgeführt worden. Das Haus besitze geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung; seine Erhaltung liege daher im öffentlichen Interesse. Gemeinsam mit den ebenfalls traufständig in gleicher Geschoß- und Dachhöhe folgenden Nachbarbauten bilde es ein geschlossenes historisches Ensemble.

In ihrer Berufung zog die beschwerdeführende Partei - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - vor allem die Denkmaleigenschaft des geschützten Objektes in Zweifel. Der Urgroßvater der Gesellschafter habe in diesem Haus eine Apotheke gegründet, in der die pharmazeutische Produktion des Unternehmens begonnen worden sei. Seit 1920 seien dort Medikamente produziert worden. Deshalb seien wesentliche Umbauten (insbesondere ständige Adaptierungen im Hoftrakt) vorgenommen worden. Eine Fassade, wie sie das BDA im Beschwerdefall besonders hervorgehoben habe, würde auch heute noch in dieser Weise hergestellt werden. Auch sei nur mehr in einem einzigen Raum, der straßenseitig gelegen sei, ein Tonnengewölbe erhalten. Dies rechtfertige nicht die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes. Die Kirche weise einen wesentlich älteren Baubestand auf. Beim geschützten Objekt handle es sich um ein gewöhnliches Bürgerhaus. Das Haus habe auch keine besondere gesellschaftliche Bedeutung, weil dort Anfang des 20. Jahrhunderts ein pharmazeutisches Unternehmen gegründet worden sei. Es liege auch kein geschlossenes historisches Ensemble vor. Die Unterschutzstellung würde den wirtschaftlichen Fortbestand der Zweigstelle des Unternehmens in K. gefährden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt die belangte Behörde einen Lokalaugenschein ab, an dem auch Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilnahmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, DMSG (in der Fassung zuletzt Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,) keine Folge. In der Begründung gab die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes die aktenkundigen Ergebnisse des von ihr abgehaltenen Lokalaugenscheins wie folgt wieder:

"Die Besichtigung des Hauses Hauptplatz 27 außen und im Inneren ergab, daß die Beschreibung, wie sie im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vorgenommen worden ist, im wesentlichen zutreffend ist. Die im Erstbescheid genannten Teile der Apothekenausstattung des 19. Jahrhunderts sind derzeit (wegen der Umbauarbeiten) nicht aufgestellt. Zweifel an den im Bescheid des Bundesdenkmalamtes aufgezeigten Denkmaleigenschaften sind nicht entstanden.

OR Dr. P führte amtssachverständig ergänzend aus, daß in einem sehr hohen Maß alte Bausubstanz sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß vorhanden ist. Sowohl der Stil der Baudetails der Fassade als auch die Raumdekoration in einem straßenseitig gelegenen Raum des Obergeschosses weisen auf die Zeit rund um 1870 als Zeit des Umbaues hin.

Insgesamt bezeichnete der Sachverständige die Verquickung der historischen Altsubstanz mit den Umbauarbeiten aus der Zeit rund um 1870 sowie mit den jüngst vorgenommenen Umbauten (insbesonders Hofüberdachung, Veränderung von Stiegenaufgängen, Belichtung in den Gewölben, also nicht des Geschäftsportales) als aus der Sicht der Denkmalpflege gelungene Symbiose zwischen historischer Architektur einerseits und heutigen Bauerfordernissen andererseits.

Laut Aussage des Vertreters der Eigentümerin wurde der Geschäftsbereich zuletzt vor etwa 15 Jahren in der heutigen Form umgestaltet.

Der Sachverständige bezeichnete für zukünftige Umbauarbeiten im Geschäftsbereich die denkmalbehördliche Bewilligung als voraussichtlich möglich.

Der Vertreter der Stadtgemeinde Korneuburg befürwortet in einer schriftlichen Stellungnahme die Unterschutzstellung."

Den Verfahrensparteien sei die Möglichkeit gegeben worden, hiezu binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen, wovon jedoch keine Partei Gebrauch gemacht habe.

In ihrem Erwägungsteil führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes beruhe auf dem Gutachten des Fachbeamten des BDA, dem die Stellung als Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG zukomme. Dieses Gutachten sei schlüssig und überzeugend; es habe unter Einbeziehung einschlägiger wissenschaftlicher Literatur das gegenständliche Objekt derart beschrieben, daß die besondere Bedeutung klar zum Ausdruck komme. Die Ergebnisse des Lokalaugenscheines hätten die Bedeutung des Objektes bestätigt und das Ergänzungsgutachten die angenommene geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung der Baulichkeit weiter untermauert. Die beschwerdeführende Partei habe sich im wesentlichen auf wirtschaftliche Aspekte gestützt, nicht jedoch die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Objektes ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei das Bestehen der vom Gesetzgeber geforderten Denkmaleigenschaft in keiner Weise widerlegt; sie habe weder ein entsprechendes Sachverständigengutachten beigebracht noch ein solches wenigstens angekündigt. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Aspekte seien im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen; sie könnten in einem Verfahren nach Paragraph 5, DMSG von Bedeutung sein.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 17. März 1993, B 2015/92 ablehnte, sie jedoch antragsgemäß nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In ihrer über Aufforderung ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG erwogen:

Nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, (diese Fassung findet im Beschwerdefall mangels einer besonderen Übergangsbestimmung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle = 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren Anwendung; vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356) finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt nach Absatz 2, der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zu entscheiden.

Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,), gilt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Die beschwerdeführende Partei leitet zunächst aus dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein ab, das Objekt sei unter Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung (bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde) behandelt worden. Dabei handle es sich um eine Landesmaterie (Artikel 15, Absatz eins, B-VG), die von der Baubehörde zu vollziehen sei.

Zwar trifft es zu, daß aus kompetenzrechtlicher Sicht zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden ist. Denkmalschutz (im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs Slg. 4680 aus 1964, ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand vergleiche dazu VfSlg. 7759 aus 1976, zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde das Objekt aus Gründen, die dem Ortsbildschutz zuzuordnen wären, nach dem DMSG unter Schutz gestellt hätte. Sie baut im angefochtenen Bescheid zunächst auf den Ausführungen auf, die dem Bescheid des BDA zugrunde liegen, von denen nicht einmal die beschwerdeführende Partei behauptet, es habe sich dabei um kompetenzfremde Gesichtspunkte gehandelt. Abgesehen davon, daß das Gutachten beim Lokalaugenschein lediglich die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen ergänzt und die dort angeführte "gelungene Symbiose zwischen historischer Architektur einerseits und heutigen Bauerfordernissen andererseits" nicht als Grund der Unterschutzstellung anzusehen ist, kann dem Ergänzungsgutachten nicht entnommen werden, die oben zitierte Feststellung gründe sich ausschließlich oder überwiegend auf allgemeine ästhetische Gesichtspunkte. Vielmehr fußt auch diese Feststellung, wie sich aus dem Zusammenhang unschwer ergibt, auf dem künstlerischen, die Substanz betreffenden Eigenwert des beurteilten Objektes; sie folgt damit Gesichtspunkten, die dem Denkmalschutz zu unterstellen sind.

Die beschwerdeführende Partei bezweifelt ferner die Denkmaleigenschaft des geschützten Objektes. Die Unterschutzstellung sei mit der Begründung erfolgt, das Haus stamme aus dem 16. Jahrhundert und habe im 19. Jahrhundert eine neue Fassade erhalten. In jüngster Zeit seien Umbauten vorgenommen worden; wegen Beschädigungen durch Kriegshandlungen im Zweiten Weltkrieg seien Stahlbetondecken eingezogen worden, um den Betrieb der Apotheke aufrechtzuerhalten. All das sei nicht geeignet, das Objekt als Denkmal im Sinn des DMSG anzusehen. Ein Denkmal sei ein künstlerisches Menschenwerk, dessen Zweck es sei, die Erinnerung, das Gedenken an einen Wert zu erhalten. Es sei daher Mittel, nicht Selbstzweck. Nur dadurch, daß dieses Mittel ein wertvolles Objekt vor dem Vergessenwerden schütze, erhalte es selbst einen Wert. Im Beschwerdefall würden aber keine Werte geschützt, die an bedeutende Menschen oder an ein historisches Ereignis erinnern sollten.

Was die Ausführungen der beschwerdeführende Partei zum Denkmalbegriff betrifft, ist ihr zu erwidern, daß der Begriff Denkmal, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 4680 aus 1964, unter Zugrundelegung eines historischen Verständnisses (nämlich des Paragraph eins, DMSG in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,) ausgesprochen hat, nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens enthält, sondern es sich um Gegenstände handelt, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind. Von diesem in Paragraph eins, DMSG vorgegebenen Begriffsverständnis sind auch die Behörden im Beschwerdefall ausgegangen.

Soweit mit diesem Vorbringen der Vorwurf verbunden ist, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, trifft dieser Vorwurf nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob die Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist, der in der Fachwelt darüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1972, Zl. 3262/71, vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0056, sowie vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019).

Die belangte Behörde hat gestützt auf die Beschreibung des Objektes im Gutachten eines Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes und ergänzt durch die Ausführungen eines weiteren Sachverständigen beim Lokalaugenschein (den Beigezogenen kommt die Stellung eines Amtssachverständigen zu - vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur) die nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG maßgebliche Bedeutung des Objektes und dessen Erhaltungswürdigkeit wegen seiner künstlerischen und im Bezug auf die Stadt K. auch historischen und kulturellen Bedeutung bejaht.

Die beschwerdeführende Partei hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, den Sachverständigengutachten, die klar und unmißverständlich den derzeitigen Zustand des Hauses ihrer fachlichen Beurteilung zugrundelegten, und auf die sich die belangte Behörde letztlich gestützt hat, auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Davon hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht Gebrauch gemacht, ja sie ist den ihr in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ergebnissen des Lokalaugenscheins, in denen neuerlich (mit ergänzenden Argumenten) die Bedeutung des Objektes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG dargelegt wurde, überhaupt nicht mehr entgegengetreten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen für die Unterschutzstellung nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG bejaht hat.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei noch vor, durch die Unterschutzstellung wäre eine Nutzung der Liegenschaft in Zukunft kaum mehr möglich. Die nunmehr in diesem Objekt betriebene Apotheke müsse in ihrer Ausstattung immer dem Stand der Technik entsprechen, was zu laufenden Verbesserungen und Umbauten führe. Derartige Umbauten seien aufgrund des Paragraph 5, DMSG verboten. Es sei daher abzusehen, daß die Nutzung dieser Liegenschaft als Apotheke über kurz oder lang nicht mehr möglich sei. Es liege daher ein Verstoß gegen Artikel 5, StGG in Verbindung mit Artikel eins, des ersten Zustatzprotokolles zur MRK vor.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 3, in Zusammenhalt mit Paragraph 3, DMSG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie ferner die Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0198 und vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0201 bis 0203). Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG vorgebracht werden (zur Bedeutung dieser Bestimmung in Verbindung mit den Grundrechten siehe VfSlg. 11019 aus 1986, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zlen. 89/09/0005, 0069, 0078). Im übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluß zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens einer Entschädigungspflicht bei Eigentumsbeschränkungen hingewiesen.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Ermessen VwRallg8 Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWT_1993090228_19940630X00