Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/09/0228

Rechtssatz

Der Begriff Denkmal enthält nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens, sondern es handelt sich um Gegenstände, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X03