Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0228
Der Begriff Denkmal enthält nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens, sondern es handelt sich um Gegenstände, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind.
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X03