Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/09/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSchG iZm Paragraph 3, DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X06