Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0169

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/21 90/01/0019 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (Hinweis E 5.12.1950, 751/50, VwSlg 1805 A/1950).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040169.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040169_19931123X01

Rechtssatz für 93/04/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0169

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §24;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die zweitinstanzliche Behörde liegt etwa auch dann vor, wenn bei einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 die Person des Empfängers der Leiharbeitskräfte ausgetauscht wird. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein wesentliches Tatbestandselement der unbefugten Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, aber dennoch um ein die Identität der Tathandlung bestimmendes Merkmal.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040169.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040169_19931123X02

Entscheidungstext 93/04/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/04/0169

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §24;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 1993, Zl. UVS-04/23/00201/92, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Gesellschafter der "S-Gesellschaft n. b.R." in Wien das konzessionierte Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt zu haben, ohne hiezu gewerbeberechtigt gewesen zu sein, indem er näher bezeichnete Arbeitskräfte zu bestimmten Zeiten an die ""X-Ges.m.b.H." (Y)" in Wien verliehen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 begangen, weshalb über ihn nach Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 22. Juni 1993 das erstbehördliche Straferkenntnis in der Schuldfrage und im Kostenausspruch mit der Maßgabe, daß es im Spruch statt "X-Ges.m.b.H. (Y)" richtig "Y-Zeitschriften GesmbH & Co. KG" zu lauten habe. Die Strafnorm habe richtig "§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz iZm Ziffer 2, GewO 1973" zu lauten. Im Strafausspruch wurde der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe auf S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt. Zur Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat aus, die Abänderung im Spruch habe deshalb erfolgen können, da es sich bei der Firma, an welche die Arbeitskräfte verliehen worden seien, laut den in der Verhandlung vorgelegten Auftragsbestätigungen einwandfrei um die "Y-Zeitschriften Ges.m.b.H. & Co. KG" gehandelt habe und es sich hiebei nicht um ein wesentliches Tatbestandselement im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die belangte Behörde habe "eigenmächtig und ohne vorherige Erörterung mit dem Beschuldigten oder dessen Vertreter den inkriminierten Überlassungsvorgang wesentlich verändert". Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf den neuen Sachverhalt einzustellen und ihn entlastende Beweisanträge zu stellen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) hat die Berufungsbehörde - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Absatz 2, abgesehen -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde, "in der Sache" zu entscheiden, besagt, daß die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen erstbehördlichen Bescheides begrenzt ist. Das bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, daß es der Berufungsbehörde untersagt ist, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gegen eine andere Tat auszuwechseln vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9222/A).

Gegen diese gesetzliche Anordnung verstieß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, daß sie dem Beschwerdeführer, dem im Straferkenntnis erster Instanz als Tathandlung, durch welche die unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes gesetzt wurde, zur Last gelegt worden war, er habe Arbeitskräfte an die ""X-Ges.m.b.H." Y" verliehen, nunmehr eine andere Tathandlung vorwarf, nämlich den Verleih von Arbeitskräften an die "Y-Zeitschriften Ges.m.b.H. & Co KG".

Es trifft zwar zu, daß es sich bei der Person des Empfängers der Leih-Arbeitskräfte nicht um ein wesentliches Tatbestandselement der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten unbefugten Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfterüberlassung handelt, doch vermag dies nichts daran zu ändern, daß es sich dabei um ein die Identität der Tathandlung bestimmendes Merkmal handelt, dessen Auswechslung den Vorwurf einer anderen Tathandlung bedeutet.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, war auch der begehrte Verhandlungsaufwand nicht zuzusprechen. Im übrigen betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040169.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993040169_19931123X00