Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Geschäftszahl

93/04/0169

Rechtssatz

Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die zweitinstanzliche Behörde liegt etwa auch dann vor, wenn bei einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 die Person des Empfängers der Leiharbeitskräfte ausgetauscht wird. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein wesentliches Tatbestandselement der unbefugten Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, aber dennoch um ein die Identität der Tathandlung bestimmendes Merkmal.