Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0047

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (Hinweis E 23.4.1991, 88/04/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040047.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040047_19950228X01

Rechtssatz für 93/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0047

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Selbständigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 kommt erhebliches Gewicht der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen zu (Hinweis E 25.3.1983, 81/04/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040047.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040047_19950228X02

Rechtssatz für 93/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0047

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (Hinweis Schwimann/Grillberger, ABGB, 4/2, Randzahl 4 ff zu Paragraph 1165, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040047.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040047_19950228X03

Entscheidungstext 93/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/04/0047

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
50/01 Gewerbeordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des W in Innsbruck, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Dezember 1992, Zl. 1/44-11/1992, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Mai 1992, Zl. I-21837/91, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, "es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "X-Ges.m.b.H." mit Sitz in Innsbruck, zu verantworten, daß durch die genannte Unternehmung" während näher bezeichneter Zeiträume zum einen das Stukkateurgewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1973, "indem während des in Rede stehenden Zeitraumes durch die genannte Unternehmung in Innsbruck, Claudiaplatz 2 (CA-Filiale) Stukkateurarbeiten, und zwar an vier Fenstern und einer Türumrahmung durchgeführt bzw. vier große und eine kleine Konsole angebracht wurden", zum anderen das Maler- und Anstreichergewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 51, GewO 1973, "indem während des in Rede stehenden Zeitraumes durch die genannte Unternehmung in Innsbruck, Franz-Fischer-Straße, in der do. Volksschule 16 Metallfenster, 39 Stück Fensterbleche, 39 Stück Verbundfenster und die Fassade angestrichen wurden", ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigungen ausgeübt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde daher schuldig erkannt, Verwaltungsübertretungen "nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 76, Gewerbeordnung 1973" und "nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 51, Gewerbeordnung 1973" begangen zu haben. Es wurde deshalb wegen jeder dieser Übertretungen je eine Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Tage) verhängt.

Einer hiegegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde lediglich insoferne Folge, als die verhängten Geldstrafen - und in deren Gefolge auch der Kostenspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG - auf die Hälfte herabgesetzt und eine - für den Gegenstand dieses Verfahrens unwesentliche - Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches vorgenommen wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, nach der Aktenlage sowie der Aussage eines Zeugen stehe fest, daß die X-Ges.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zur Tatzeit gewesen sei, weder über die einschlägigen Gewerbeberechtigungen noch überhaupt über irgendeine Gewerbeberechtigung zur Tatzeit verfügt habe noch eine Weitergabe der fraglichen Arbeiten an befugte Subunternehmer vorgelegen sei. Die Durchführung der Arbeiten sei nicht bestritten worden und sei aufgrund der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Rechnungen und eines Erhebungsberichtes erwiesen. Die Anträge auf Einvernahme des zur Verhandlung angeblich wegen Krankheit nicht erschienenen Beschwerdeführers und eines weiteren Zeugen seien nach Beratung der Kammermitglieder im Zuge einer Verfahrensanordnung abgewiesen worden.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei immer der Meinung und der Überzeugung gewesen, daß die X-Ges.m.b.H. die in Rede stehenden Arbeiten an befugte Professionisten abgetreten habe. In der Berufungsverhandlung sei die Einvernahme des Beschwerdeführers und zweier Zeugen beantragt worden. Insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers wäre zur Aufklärung des Sachverhaltes unbedingt notwendig gewesen, zumal er die Aufträge an die beiden Zeugen weitergeleitet habe. Die Ausführungen des einen Zeugen, wonach er im Pfusch für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, stellten lediglich eine Schutzbehauptung des Zeugen dar. Durch die Abweisung der gestellten Beweisanträge sei die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht in keiner Weise nachgekommen. So fehlten insbesondere Feststellungen zur Frage, ob die beiden Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber aufgetreten seien. Hätte die belangte Behörde die beantragten Ermittlungen durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß Paragraph 94, Ziffer 51, leg. cit. ist u.a. das Maler- und Anstreichergewerbe und gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, leg. cit. u.a. das Stukkateuergewerbe je ein Handwerk gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, leg. cit. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Nach Absatz 3, liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0111). Bei Beurteilung der Selbständigkeit kommt erhebliches Gewicht der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1983, Zl. 81/04/0188). Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen vergleiche hiezu Schwimann/Grillberger, ABGB, Band 4, 2. Halbband, Rz. 4 ff zu Paragraph 1165, ABGB).

Ob die vom Beschwerdeführer zur Ausführung der strafrechtlich zur Last gelegten Tätigkeiten an befugte Professionisten übertragen oder von den vom Beschwerdeführer beauftragten Personen "im Pfusch" durchgeführt worden sind, bedurfte daher keiner näheren Erörterung durch die belangte Behörde, zumal unstrittig feststeht, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-Ges.m.b.H. die bezughabenden Werkverträge abgeschlossen und nach Abschluß der Tätigkeiten auch abgerechnet hat. Der in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040047.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993040047_19950228X00