Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0158

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020158.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020158_19930929X01

Entscheidungstext 93/02/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0158

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Mai 1993, Zl. Senat-NK-92-014, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt wurde. Der Bescheid wurde am 21. Mai 1993 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mündlich verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1993 zugestellt. Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, daß er bei der Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen sei, führt der Beschwerdeführer aus, daß die belangte Behörde entgegen dem Paragraph 51, Absatz 7, VStG den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf von 15 Monaten von der Einbringung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 25. Februar 1992 an erlassen habe. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Gemäß Paragraph 51, f Absatz 2, VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung. Selbst wenn die Behauptung des laut Begründung des angefochtenen Bescheides bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschwerdeführers zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des angefochtenen Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts betrifft eine andere Rechtslage (nämlich jene nach dem AVG vor Schaffung der unabhängigen Verwaltungssenate) und andere Rechtsfragen (so etwa die betreffend die Rechtsunwirksamkeit der lediglich in einem Aktenvermerk festgehaltenen Verkündung eines Bescheides bzw. betreffend die Unzulässigkeit der fernmündlichen Erlassung eines Bescheides).

Eine Verletzung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG durch die belangte Behörde hat daher nicht stattgefunden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020158.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993020158_19930929X00