Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0158

Rechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.