Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0401

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden (Hinweis E 20.9.1990, 86/07/0091; E 25.9.1991, 91/02/0063).

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180401.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1992180401_19921022X01

Rechtssatz für 92/18/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0401

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KJBG 1987 hängt nicht davon ab, ob das Zuwiderhandeln im Einzelfall eine gesundheitliche Gefährdung nach sich zieht. Objektiv ist der Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, KJBG 1987 jedenfalls mit der Mißachtung der dort normierten, weder zur Disposition des Arbeitgebers noch des jugendlichen Beschäftigten stehenden zeitlichen Grenze gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180401.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1992180401_19921022X02

Entscheidungstext 92/18/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0401

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
KJBG 1987 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 1992, Zl. VII/2a-V-1.581/0/1-92, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 10. August 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen (näher bezeichneter) Übertretungen des KJBG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 360 Stunden) verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren auf Aufhebung desselben wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften".

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde rügt, daß dem in der Berufung des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei; die belangte Behörde habe "unter Verletzung des zwingenden Parteiengehörs, also ohne Anhörung und ohne Akteneinsicht zu gewähren, am 10.8.92 den Bescheid erlassen".

1.2. So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, so kann dies nicht der Behörde angelastet werden. Daß ihm die Behörde die Akteneinsicht verweigert habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Was die in der Beschwerde vermißte "Anhörung" des Beschwerdeführers anlangt, so mangelt dieser Behauptung jegliche Substantiierung. Der Beschwerdeführer hat insoweit nicht dargetan, welche Ermittlungsergebnisse ihm solcherart vorenthalten worden seien, geschweige denn aufgezeigt, inwiefern die belangte Behörde, wäre ihr dieses (behauptete) Versäumnis nicht unterlaufen, zu einem für ihn günstigeren Bescheid hätte kommen können.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm angebotenen Beweise, nämlich die Vernehmung der betroffenen Jugendlichen und deren Eltern, zur Klärung der Frage aufzunehmen, inwieweit im Hinblick auf den Normzweck der Hintanhaltung gesundheitlicher Schäden bei jugendlichen Beschäftigten "hier überhaupt eine Überschreitung der Beschäftigungsfristen pro Tag und Woche eingetreten (ist)".

2.2. Mit diesem Einwand bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Beschäftigung der (zwei) Jugendlichen über die zulässige Beschäftigungszeit bis 22 Uhr hinaus (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mehrmals bis 23 Uhr). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einvernahme der Jugendlichen und deren Eltern hätten ergeben, daß erstere die tägliche Arbeitszeit und die Wochenarbeitszeit vergleiche Paragraph 11, KJBG) nicht überschritten hätten, ist entgegenzuhalten, daß es im Beschwerdefall nicht um eine allfällige Überschreitung dieser Arbeitszeiten, sondern um die Nichteinhaltung der Nachtruhe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, KJBG (Überschreitung der 22 Uhr-Grenze) geht. Sollte diese Rüge des Beschwerdeführers hingegen (oder auch) zum Ausdruck bringen, eine Befragung der Jugendlichen und deren Eltern hätte ergeben, daß die Beschäftigung über die gesetzlich zulässige Zeit hinaus eine gesundheitliche Gefährdung der Jugendlichen nicht bewirkt habe, folglich von einer Verletzung einschlägiger Vorschriften in Wahrheit gar nicht gesprochen werden könne, so wäre dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KJBG nicht davon abhängt, ob im Einzelfall das Zuwiderhandeln eine gesundheitliche Gefährdung nach sich zieht. Objektiv ist der Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. jedenfalls mit der - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten - Mißachtung der dort normierten, weder zur Disposition des Arbeitgebers noch der jugendlichen Beschäftigten stehenden zeitlichen Grenze gegeben. Von daher gesehen durfte die belangte Behörde von der Vernehmung der genannten Personen zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Beweisthema, ohne gegen das Verbot antizipativer Beweiswürdigung zu verstoßen, absehen.

3. Da nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in bezug auf eine dritte Beschwerdeausfertigung, als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180401.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Dokumentnummer

JWT_1992180401_19921022X00