Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/18/0401
Das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KJBG 1987 hängt nicht davon ab, ob das Zuwiderhandeln im Einzelfall eine gesundheitliche Gefährdung nach sich zieht. Objektiv ist der Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, KJBG 1987 jedenfalls mit der Mißachtung der dort normierten, weder zur Disposition des Arbeitgebers noch des jugendlichen Beschäftigten stehenden zeitlichen Grenze gegeben.