Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0215

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
30/02 Finanzausgleich

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
FAG 1973 §20 Abs6;
FAG 1979 §13 Abs3;
FAG 1985 §13 Abs3;
FAG 1989 §13 Abs3;
LAO Wr 1962 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0114 1

Stammrechtssatz

Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 bzw Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1989 begründen die Gesetzgebungskompetenz der Länder in der Frage, wer Lohnsummensteuerschuldner bzw Lohnsummensteuerhaftender ist. Bundesgesetzliche Vorschriften iSd letzten Halbsatzes des Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 bzw des Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1989, die einer solchen Haftungsregelung entgegenstünden, bestehen nicht; ausgehend von dieser gegenüber dem FAG 1973 bzw dem FAG 1979 geänderten Rechtslage erstreckt sich der Anwendungsbereich von Paragraph 7, Wr LAO daher auch auf die Lohnsummensteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170215_19930930X01

Rechtssatz für 92/17/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0215

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 7

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170215_19930930X02

Rechtssatz für 92/17/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/17/0215

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10. 1987, 85/17/0011; 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170215_19930930X03

Rechtssatz für 92/17/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0215

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/21 89/17/0050 3 (hier: Nach stRsp des VwGH ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 Wr LAO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat. Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des Paragraph 18, Wr LAO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat. Bei Auslegung des Paragraph 18, Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des Paragraph 20, BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen

(Hinweis E VS 25.3.1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981). Eine Ermessensübung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0074). AusfzF, warum die Heranziehung sämtlicher Miteigentümer zur Haftung für den gesamten Betrag nicht zu beanstanden ist (Rückgriffsrecht, Konkurs des Abgabenschuldners).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170215_19930930X04

Rechtssatz für 92/17/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/17/0215

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Feststellung der Behörde, es sei "evident, daß die Unterlassung der Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer seitens des zur Haftung nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO Herangezogenen ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen" sei, ist keine Begründung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben, weil damit nicht feststeht, daß überhaupt Mittel für die Abgabenentrichtung vorhanden waren, und falls doch, daß die Abgaben durch das Verhalten des zur Haftung Herangezogenen letzlich uneinbringlich geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170215_19930930X05

Entscheidungstext 92/17/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/17/0215

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37089 Dienstgeberabgabe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
FAG 1973 §20 Abs6;
FAG 1979 §13 Abs3;
FAG 1985 §13 Abs3;
FAG 1989 §13 Abs3;
GewStG §28 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. Juni 1992, Zl. MD-VfR - St 5/92, betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 7. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in der derzeit geltenden Fassung, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer für das Jahr 1988 in der Höhe von S 3.692,-- der Hausverwaltung I-GesmbH im Ausmaß von 80 % dieses Rückstandes somit in der Höhe von S 2.953,60 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß Paragraph 171, WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer sei vom 27. Februar 1989 bis 5. September 1989 als gemäß Paragraph 15, a GmbHG bestellter Geschäftsführer und ab 5. September 1989 als Liquidator der genannten Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen; er habe weder die Bezahlung veranlaßt noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar, weil dieser bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Die in der Stellungnahme vom 8. Mai 1991 vorgebrachten Äußerungen seien nicht geeignet, seine Schuldlosigkeit zu beweisen, zumal auf Grund der Gesetzeslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Geschäftsführer einer GmbH bei seiner Bestellung die Verpflichtung treffe, sich über die Vermögenslage der Gesellschaft zu informieren und um Erfüllung der Verbindlichkeiten - auch solche aus der Zeit vor der Bestellung zum Geschäftsführer - bemüht zu sein. Der Hinweis auf den am 14. Juni 1989 gestellten Konkursantrag und auf die 60-tägige Frist, gerechnet ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, lasse für sich alleine nicht den zwingenden Schluß zu, daß die zumindest teilweise Begleichung des Abgabenrückstandes absolut unmöglich gewesen sei, weshalb von einer Haftung nicht abgesehen werden könne.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, die haftungsgegenständlichen Rückstände setzten sich zur Gänze aus Abgaben des Jahres 1988 zusammen. Sie hätten daher bereits im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer gemäß Paragraph 15, a GmbHG am 27. Februar 1989 bestanden. Er habe pflichtgemäß sofort die Überprüfung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft in Angriff genommen und habe etwa im Mai 1989 feststellen können, daß die GmbH überschuldet sei. Eine Auszahlung aus den von ihm lukrierten Gesellschaftsmitteln an sogenannte "Altgläubiger", zu denen auch der "Magistrat der Stadt Wien" zähle, hätte zum einen zivilrechtliche (Rückforderung und Anfechtung durch den Masseverwalter), zum anderen strafrechtliche Konsequenzen (Gläubigerbevorzugung) gehabt. Er sei daher verpflichtet gewesen, die gesamte von ihm lukrierte Vermögensmasse nach fristgerechter Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses an den Masseverwalter auszufolgen. Dies sei auch geschehen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien den Spruch des erstinstanzlichen Haftungsbescheides dahin ab, daß der Haftungsbetrag auf S 1.741,60 herabgesetzt werde; im übrigen wurde die Berufung unter Hinweis auf die Paragraphen 7 und 54 WAO als unbegründet abgewiesen. Dies mit der weiteren Begründung, nach der Aktenlage stehe fest, daß die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden. Es werde auch nicht bestritten, daß die Abgabenrückstände im angeführten Ausmaß uneinbringlich seien. Weiters stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, WAO angeführten Personenkreis gehöre. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des Paragraph 6, Absatz eins, Dienstgeberabgabegesetz, wonach der Abgabepflichtige bis zum 10. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten habe. Sie ergebe sich ferner daraus, daß nach Paragraph 28, Absatz eins, Gewerbesteuergesetz 1953 die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Monates fällig sei. Die Gesellschaft bleibe verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung sei gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO der Geschäftsführer einer GmbH verhalten. Dieser müsse sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaße die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Der Umstand, daß der Rückstand auf Zeiträume entfalle, die vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer lägen, sei somit ohne Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer im Hinblick auf die konkreten Umstände seiner Bestellung - der frühere Geschäftsführer hätte sich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden - hätte prüfen müssen, ob die Gesellschaft ihren bisherigen Verpflichtungen nachgekommen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Geschäftsführer nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß er seiner Verpflichtung schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Wer eine Steuerpflicht erfülle, könne nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen könne, nicht wegen Begünstigung des Fiskus gemäß Paragraph 158, Absatz eins, StGB verantwortlich werden.

Zur Herabsetzung des Haftungsbetrages wurde ausgeführt, es seien die Zwangsstrafen von je S 500,-- für die Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer (Bescheide vom 6. Juni 1989) sowie die Verspätungszuschläge von S 106,-- und S 409,-- (Bescheide vom 11. August 1989) aus der Haftung auszuscheiden gewesen, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beträge (Paragraph 157, WAO) der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. Da die Haftung im Umfang von 80 % des Rückstandes geltend gemacht worden sei, ergebe sich ein Haftungsbetrag von "S 1.741,60 (80 % von S 3.692,-- - S 1.515,--)". Daß die Unterlassung der Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer ursächlich für die spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei, sei evident.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht haftbar gemacht zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das

hg. Erkenntnis vom 12. (richtig 27.) April 1981,

Zlen. 17/1977/79, 17/1978/79, den Einwand erhebt, der angefochtene Bescheid sei infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig, da Paragraph 7, WAO nicht zur Inanspruchnahme der Haftung für Bundesabgaben, deren Einhebung den Ländern überlassen sei, berechtige, übersieht er, daß dieser Auffassung durch die Änderung der Rechtslage durch das FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, (FAG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,) die Grundlage entzogen ist. Nach Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 (1989) erfolgt die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der in Absatz eins, genannten Abgaben (Bundesgewerbesteuer und Gewerbesteuer) durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FAG 1985 (Blg. NR. römisch sechzehn Gesetzgebungsperiode 482, 17) sollte mit dieser Regelung eine Gesetzeslücke geschlossen werden.

Zur "Regelung der Erhebung" von Abgaben gehört auch die Schaffung von Normen, die die Rechtsfrage regeln, wer Abgabenschuldner bzw. Haftender ist. Die zuletzt zitierten Vorschriften begründen somit die Gesetzgebungskompetenz der Länder in der Frage, wer Lohnsummensteuerschuldner bzw. -haftender ist. Bundesgesetzliche Vorschriften im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 (1989), die einer solchen Haftungsregelung entgegenstünden, bestehen nicht; ausgehend von dieser geänderten Rechtslage erstreckt sich der Anwendungsbereich von Paragraph 7, WAO daher auch auf die Lohnsummensteuer vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 90/15/0114).

Der Beschwerdeführer bringt jedoch weiters vor, daß ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung als Geschäftsführer angelastet werden könne. Diesem Beschwerdegrund kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAO haften die in den Paragraphen 54, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den Paragraphen 7, 54, WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Nach Ansicht der belangten Behörde ergab sich die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers aus der Mißachtung des Paragraph 6, Absatz eins, Dienstgeberabgabegesetz, wonach der Abgabepflichtige bis zum 10. Tag jeden Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten habe. Sie ergebe sich ferner daraus, das nach Paragraph 28, Absatz eins, Gewerbesteuergesetz 1953 die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Monats fällig sei. Im übrigen enthält der Bescheid nur allgemeine Feststellungen und Rechtssätze aus vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes. Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren auseinandergesetzt und keinerlei Feststellungen darüber getroffen, daß dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein SCHULDHAFTES Verhalten anzulasten ist und worin dieses schuldhafte Verhalten bestanden hat. Die bloß objektive Feststellung einer Pflichtverletzung ist nämlich keine Begründung für ein schuldhaftes Verhalten. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch auch aus weiteren, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Gründen als rechtswidrig.

Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß Paragraph 18, WAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei, dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 92/17/0178). Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Begründung für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung noch für das Ausmaß (80 %) der Haftungsinanspruchnahme vergleiche zum Unterschied zwischen der Erlassung eines Haftungsbescheides vor und nach Annahme und Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleiches die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0106, und vom 17. Mai 1991, Zlen. 90/17/0439, 0440).

Ferner stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bloß fest, es sei evident, daß die Unterlassung der Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer ursächlich für die spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei. Eine solche Feststellung, deren Zutreffen aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, ist keine Begründung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben. Ist doch damit keineswegs begründet festgestellt, daß überhaupt Mittel für die Abgabenentrichtung vorhanden waren und falls doch, daß die Abgaben durch das Verhalten des Beschwerdeführers letztlich uneinbringlich geworden sind.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170215.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992170215_19930930X00