Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

92/17/0215

Rechtssatz

Die aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Feststellung der Behörde, es sei "evident, daß die Unterlassung der Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer seitens des zur Haftung nach Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO Herangezogenen ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen" sei, ist keine Begründung der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben, weil damit nicht feststeht, daß überhaupt Mittel für die Abgabenentrichtung vorhanden waren, und falls doch, daß die Abgaben durch das Verhalten des zur Haftung Herangezogenen letzlich uneinbringlich geworden sind.