Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0389

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Novellen zum B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VGNov 1974 Art11 Abs1;
EGVG 1991 Art4 Abs2;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VwRallg;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Angelegenheiten der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms sind durch die B-VGNov 1974/444 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder übertragen worden. Gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, dieser Novelle sind die diese Angelegenheiten betreffenden Regelungen des Artikel römisch acht, EGVG mit 1.1.1975 zu Landesrecht transformiert worden. Artikel römisch acht, gilt in jenen Ländern, die eine eigenständige landesgesetzliche Regelung nicht getroffen haben (hier: Wien), als Landesgesetz. Artikel römisch vier, Absatz 2, des EGVG 1991 stellt entsprechend der durch die B-VG Novelle 1974, BGBl 1974/444 geschaffenen Rechtslage

lediglich fest, daß Artikel römisch acht, EGVG nicht mehr Bestandteil des BUNDESRECHTS ist. Die Bestimmung gilt jedoch für Wien als landesgesetzliche Vorschrift.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100389.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100389_19930222X01

Rechtssatz für 92/10/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0389

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100389.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100389_19930222X02

Rechtssatz für 92/10/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0389

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 89/10/0224 5

Stammrechtssatz

Das Erregen störenden Lärms erfolgt iSd Artikel 8, zweiter Fall EGVG dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100389.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100389_19930222X03

Rechtssatz für 92/10/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/10/0389

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/49 E 14. Dezember 1951 VwSlg 2375 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100389.X04

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100389_19930222X04

Rechtssatz für 92/10/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/10/0389

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich iSd Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100389.X05

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100389_19930222X05

Entscheidungstext 92/10/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/10/0389

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/02 Novellen zum B-VG;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VGNov 1974 Art11 Abs1;
EGVG 1991 Art4 Abs2;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VwRallg;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Juli 1992, Zl. UVS-03/02/00594/92, betreffend Übertretungen nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel römisch acht, EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hinsichtlich der Übertretung des Artikel römisch acht, EGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) und die Bundeshauptstadt (Land) Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 5.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 2. Jänner 1991 in der Zeit von 6.52 Uhr bis 7.03 Uhr in W "sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während sich dieses in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befand, ungestüm benommen, durch lautes Schreien der Worte "Du Rotzbua, wos holtst midoda auf" und heftiges Herumgestikulieren mit den Händen vor dem Gesicht des Sicherheitswachebeamten und gleichzeitigem Einschreien auf diesen der vorgenannten Worte" sowie "durch lautes Schreien vorgenannter Worte ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG sowie Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG begangen. Es wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

römisch eins. Zur Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG:

Nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt.

Aus der von einem Organ der öffentlichen Aufsicht gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige vom 2. Jänner 1991 geht hervor, daß der Beschwerdeführer das ihm als Übertretung des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG zur Last gelegte Verhalten - Schreien der Worte "Du Rotzbua Was holtst midoda auf" - zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als noch keine Abmahnung vorlag. Das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid konkret zur Last gelegte Verhalten kann daher mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der vorangegangenen Abmahnung nicht unter Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG subsumiert werden.

Der die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG aussprechende Teil des angefochtenen Bescheides leidet daher an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

römisch zwei. Zur Übertretung nach Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG:

Nach Artikel römisch acht, (in der als landesgesetzliche Vorschrift in Wien in Geltung stehenden Fassung) EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (erster Fall) oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (zweiter Fall).

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Artikel römisch vier, Absatz 2, der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, werde Artikel römisch acht, EGVG "als nicht mehr geltend festgestellt".

Artikel römisch vier, Absatz 2, der Kundmachung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, mit der das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen wiederverlautbart wird, lautet:

""Art". römisch acht steht, soweit er nicht durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1977, aufgehoben worden ist, auf Grund des Artikel römisch elf, Absatz eins, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444, nicht mehr als Bundesgesetz in Geltung und wird insoweit als nicht mehr geltend festgestellt."

Damit wird entsprechend der durch die B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, geschaffenen Rechtslage lediglich festgestellt, daß Artikel römisch acht, EGVG nicht mehr Bestandteil des BUNDESRECHTS ist. Die Bestimmung gilt jedoch für Wien als landesgesetzliche Vorschrift.

Angelegenheiten der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes wurden durch die B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444, in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder Übertragen. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle 1974

(1. Jänner 1975) sind daher die diese Angelegenheiten betreffenden Regelungen des Artikel römisch acht, EGVG gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, der B-VG-Novelle 1974 zu Landesrecht transformiert worden. Artikel römisch acht, EGVG gilt in jenen Ländern, die, wie das in Wien der Fall ist, eine eigenständige landesgesetzliche Regelung des Gegenstands nicht getroffen haben, als Landesgesetz. Artikel römisch acht, EGVG gilt daher zwar nicht mehr als Bundesrecht, wohl aber als landesgesetzliche Regelung. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

Lärm ist dann störend, wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindener Menschen zu beeinträchtigen. Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen läßt, die im Zusammenleben verlangt werden kann. Strafbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung - nach einem objektiven Maßstab - geeignet erscheint, von anderen, nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/10/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten verstößt gegen die Anforderungen an ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann und erfüllt daher das Tatbestandselement des Ungebührlichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 90/10/0039, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Was das Tatbestandselement des Störenden anlangt, so ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die diesbezüglichen Aussagen des Meldungslegers hätten durch nichts widerlegt werden können, schon gar nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß es infolge des Verkehrslärms im Bereich Kärntner

Straße - Lothringerstraße schon faktisch unmöglich sei, einen ungebührlicherweise störenden Lärm zu erzeugen, sowie daß er allenfalls kritische Bemerkungen gegenüber dem Polizisten in normaler Lautstärke vorgetragen habe. Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde aber nicht ausreichend begründet, daß der Beschwerdeführer STÖRENDEN Lärm im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erregt hat. Es finden sich keine entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen zweifelsfrei auf die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des "störenden Lärms" geschlossen werden könnte. Die von der belangten Behörde gegebene Begründung entspricht nicht dem Paragraph 60, AVG. Die belangte Behörde hat daher den die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG betreffenden Teil ihres Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. An Stempelgebühren waren lediglich S 480,-- für vier Ausfertigungen der Beschwerde sowie S 180,-- für EINE Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entrichten. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100389.X00

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1992100389_19930222X00