Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/10/0389

Rechtssatz

Angelegenheiten der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms sind durch die B-VGNov 1974/444 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder übertragen worden. Gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, dieser Novelle sind die diese Angelegenheiten betreffenden Regelungen des Artikel römisch acht, EGVG mit 1.1.1975 zu Landesrecht transformiert worden. Artikel römisch acht, gilt in jenen Ländern, die eine eigenständige landesgesetzliche Regelung nicht getroffen haben (hier: Wien), als Landesgesetz. Artikel römisch vier, Absatz 2, des EGVG 1991 stellt entsprechend der durch die B-VG Novelle 1974, BGBl 1974/444 geschaffenen Rechtslage

lediglich fest, daß Artikel römisch acht, EGVG nicht mehr Bestandteil des BUNDESRECHTS ist. Die Bestimmung gilt jedoch für Wien als landesgesetzliche Vorschrift.