Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/10/0389

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 89/10/0224 5

Stammrechtssatz

Das Erregen störenden Lärms erfolgt iSd Artikel 8, zweiter Fall EGVG dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).