Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0381

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die in Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorgesehene Möglichkeit von der Verhängung einer Strafe abzusehen und mit Bescheid eine Ermahnung auszusprechen, setzt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung voraus (Hinweis E 10.9.1980, 1315/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090381.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090381_19930519X01

Rechtssatz für 92/09/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0381

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0799/73 E 19. November 1974 VwSlg 8709 A/1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG 1950 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Nr 275 aus 1971,, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090381.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090381_19930519X02

Rechtssatz für 92/09/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0381

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15a Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §19 Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §19 Abs5 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §7 Abs7 idF 1990/450;
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Rechtssatz

Aus der Anordnung des Paragraph 15, a Absatz 4, AuslBG, daß Paragraph 7, Absatz 7 und Absatz 8, AuslBG bei der Verlängerung eines Befreiungsscheines entsprechend gelten, ergibt sich eindeutig, daß jedenfalls ein vor Ablauf der Geltungsdauer eines Befreiungsscheines vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz AuslBG) gestellter Antrag eines Ausländers auf Verlängerung seines Befreiungsscheines bewirkt, daß der zeitliche Geltungsbereich des bisherigen Befreiungsscheines bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kraft Gesetzes erstreckt wird. Liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG vor, hat dies zur Folge, daß der ausländische Arbeitnehmer in diesem Zeitraum weiterhin im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines ist und daher seine Beschäftigung nicht gegen das AuslBG (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) verstößt. Es fehlt dann bereits an der Tatbestandsmäßigkeit eines strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090381.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090381_19930519X03

Entscheidungstext 92/09/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0381

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15a Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §19 Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §19 Abs5 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §7 Abs7 idF 1990/450;
VStG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 19 heute
  2. AuslBG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 19 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  5. AuslBG § 19 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AuslBG § 19 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. K in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 1992, Zl. VwSen - 250110/4/Kon/Fb, betreffend Ermahnung nach Paragraph 21, VStG wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 teilte das Arbeitsamt Linz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im folgenden BH) mit, die P OHG habe in der Zeit vom 4. Oktober bis 10. Oktober 1991 den türkischen Staatsangehörigen Y. beschäftigt, ohne daß für ihn eine Bechäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt gewesen wäre.

In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1991 erklärte der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beschwerdeführer, der Befreiungsschein für Y. sei am 4. Oktober 1991 abgelaufen. Die bisher übliche Information des Arbeitsamtes (Hinweis auf Ablauf und Verlängerungsmöglichkeit) sei eingestellt worden. Dennoch sei Y. rechtzeitig vor dem 4. Oktober 1991 "von uns" aufgefordert worden, den Befreiungsschein verlängern zu lassen, was er auch zugesagt habe. Als die Verlängerung bei der Firma nicht eingetroffen sei, sei beim Arbeitsamt angerufen worden, ob der Befreiungsschein verlängert werde. Dies sei bejaht worden. Zeitpunkt und Gesprächspartner dieses Anrufes könnten nicht mehr eruiert werden. Tatsächlich sei aber der Befreiungsschein für Y. bis 1996 verlängert worden. Unbestritten sei, daß Y. vom 4. Oktober bis 10. Oktober 1991 ohne Befreiungsschein bei der "P" beschäftigt worden sei.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich regte in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 1992 an, gemäß Paragraph 21, VStG eine Ermahnung auszusprechen.

Auch der Beschwerdeführer sprach sich in seiner Vernehmung

als Beschuldigter dafür aus (Niederschrift vom 6. Februar 1992).

Mit Straferkenntnis vom 5. März 1992 legte die BH dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Verantwortlicher der Firma P in L in diesem Betrieb in der Zeit vom 4. Oktober bis 10. Oktober 1991 den türkischen Staatsangehörigen Y. beschäftigt gehabt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Sie verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung (Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 28 Absatz eins, Litera a, AuslBG 1975) eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage). Begründend führte sie aus, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers (Zustandekommen der Verwaltungsübertretung nur durch Verkettung unglücklicher Umstände) könne nicht als Schuldausschließungsgrund gewertet werden: Grundsätzlich sei jede Person, die einen Ausländer beschäftige, verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Schon auf Grund dieser Unterlassung der gehörigen Sorgfaltspflicht liege das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers vor. Unbestritten sei, daß der ausländische Staatsangehörige vom 4. Oktober bis 10. Oktober 1991 in der Firma P ohne Bewilligung beschäftigt gewesen sei. Im übrigen begründete die Behörde erster Instanz noch näher die Strafbemessung.

In seiner Berufung bestritt der Beschwerdeführer, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Zwar sei der Befreiungsschein von Y. am 4. Oktober 1991 ausgelaufen, er sei danach aber wieder bis 1996 verlängert worden. Da Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG darauf abstelle, daß für den Ausländer kein "Befreiungsschein ausgestellt wurde", seien schon nach dem Wortlaut zeitliche Lücken zwischen Ablauf und Verlängerung von dieser Strafbestimmung nicht erfaßt. Extensive Interpretationen oder gar Analogien seien im Verwaltungsstrafrecht verpönt.

Aus Paragraph 19, Absatz 4 und 5 AuslBG (Pflicht des Ausländers, den Verlängerungsantrag für einen Befreiungsschein selbst vor Ablauf von dessen Geltungsdauer zu stellen) leitete der Beschwerdeführer ab, während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag könne die weiterhin erfolgende Beschäftigung nicht bestraft werden: Es sei nämlich ansonst die Anordnung, einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zu stellen, sinnlos. Dem System des AuslBG entspreche es auch, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden (Hinweis auf Paragraph 20 b, AuslBG - vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme bei Überschreitung der Entscheidungsfrist betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung). Eine solche Regelung wäre vom Gesetzgeber auch für den Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines vorgesehen worden, wenn nicht ohnehin während eines solchen Verfahrens eine Beschäftigungsberechtigung gegeben wäre. Sollte man dennoch davon ausgehen, er habe den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt, mangle es an seinem Verschulden: Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen können, daß Y. in Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung rechtzeitig um die Verlängerung ansuchen werde. Y. sei vom Beschwerdeführer rechtzeitig vor dem 4. Oktober 1991 aufgefordert worden, um die Verlängerung anzusuchen, was dieser auch glaubwürdig zugesagt habe. Verschulden läge auch deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer sogar der Angelegenheit beim Arbeitsamt nachgegangen sei und ihm von dort auch die Verlängerung zugesagt worden sei. Selbst wenn eine Übertretung angenommen werden könnte, bringe der Beschwerdeführer in eventu noch vor, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG gegeben seien.

Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hatte, und nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gab die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9. Oktober 1992 der Berufung insofern Folge, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer lediglich eine Ermahnung erteilt wurde. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde die Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992,, sowie die Paragraphen 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit 24 und 21 VStG an. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da ein ausreichend geklärter Sachverhalt vorliege, der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht ausdrücklich beantragt habe. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, unter Besitz eines Befreiungsscheines könne nur der Besitz eines gültigen, das heiße nicht abgelaufenen Befreiungsscheines verstanden werden. Allein aus diesem Grund könne der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, sodaß er in der Zeit vom 4. Oktober bis 10. Oktober 1991 den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt habe. Zur subjektiven Tatseite bzw. der Vorwerfbarkeit der Tat sei sowohl dem Landesarbeitsamt als auch dem Beschwerdeführer, wonach sämtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 21, VStG vorlägen, zu folgen. So beruhe die Tat auf einem weitestgehend entschuldbaren Rechtsirrtum des Beschwerdeführers, der sein Verschulden als äußerst geringfügig erscheinen lasse. Ebenso habe sich die Tat nur über einen kurzen Zeitraum, in den sogar ein Wochenende gefallen sei, erstreckt und keine bzw. nur geringfügige Folgen herbeigeführt. Dazu komme noch, daß der Befreiungsschein für Y. verlängert worden sei, worauf dieser einen Rechtsanspruch gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Paragraph 15 a, regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Befreiungsschein zu verlängern ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt Paragraph 7, Absatz 7 und 8 entsprechend.

Paragraph 7, Absatz 7, (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert."

Nach Paragraph 19, Absatz 4, AuslBG ist unter anderem der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines vom Ausländer zu stellen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) ist der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen.

Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,-- ...

Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung und auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes vertritt er die Auffassung, der Befreiungsschein von Y. sei zwar am 4. Oktober 1991 abgelaufen, sei aber in der Folge über dessen rechtzeitigen (vor Ablauf der Geltungsdauer) gestellten Antrag verlängert worden. Durch die rechtzeitige Antragstellung sei der Befreiungsschein bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag verlängert worden, was aus Paragraph 15 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG abzuleiten sei. Habe sich aber Y. im fraglichen Zeitraum im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines befunden, habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht erfüllt.

Schon diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Die in Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorgesehene Möglichkeit von der Verhängung einer Strafe abzusehen und mit Bescheid eine Ermahnung auszusprechen, setzt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung voraus vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1980, Zl. 1315/78). Die Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ist zwar keine Strafe, sie kann aber nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpft werden vergleiche z.B. VwSlg. 8709 A/1974 - nur Leitsatz; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1981, 02/2495/80).

Aus der Anordnung des Paragraph 15 a, Absatz 4, AuslBG, daß Paragraph 7, Absatz 7 und 8 leg. cit. bei der Verlängerung eines Befreiungsscheines entsprechend gelten, ergibt sich eindeutig, daß jedenfalls ein vor Ablauf der Geltungsdauer eines Befreiungsscheines vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz AuslBG) gestellter Antrag eines Ausländers auf Verlängerung seines Befreiungsscheines bewirkt, daß der zeitliche Geltungsbereich des bisherigen Befreiungsscheines bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kraft Gesetzes erstreckt wird. Liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG vor, hat dies zur Folge, daß der ausländische Arbeitnehmer in diesem Zeitraum weiterhin im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines ist und daher seine Beschäftigung nicht gegen das AuslBG (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) verstößt. Es fehlt dann bereits an der Tatbestandsmäßigkeit eines strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers.

Zwar ist einzuräumen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere in seiner Berufung - anders als in seiner Beschwerde - nicht ausdrücklich behauptet hat, Y. habe seinen Antrag vor Ablauf des ihm erteilten Befreiungsscheines gestellt. Er hat aber darauf hingewiesen, daß Y. (über seinen Antrag) der Befreiungsschein ab 10. Oktober 1991 bis 1996 verlängert worden ist. Dieses Vorbringen schließt jedenfalls auch die Behauptung einer rechtzeitigen Antragstellung mit ein, zumal auch die Zeitspanne zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Befreiungsscheines (4. Oktober 1991) und der Verlängerung (offenbar 10. Oktober 1991) sehr kurz ist, sodaß schon von Amts wegen die rechtserhebliche Frage zu klären gewesen wäre, wann Y. seinen Verlängerungsantrag gestellt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren über das "Auslaufen" des (alten) Befreiungsscheines für Y. am 4. Oktober 1991 sind vor dem Hintergrund zu sehen, daß dem Beschwerdeführer der Zusammenhang zwischen Paragraph 15 a, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG im Verwaltungsstrafverfahren offenbar unbekannt war. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift liegt daher kein gegen das Neuerungsverbot im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG verstoßendes Vorbringen des Beschwerdeführers vor.

Unklar ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides (der offenbar der Verantwortung des Beschwerdeführers folgt) auch geblieben, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde zum Ergebnis kam, die Tat beruhe auf einem "weitgehendst entschuldbaren Rechtsirrtum" des Beschwerdeführers, insbesondere wo unter Berücksichtigung der Umstände des Beschwerdefalles ihrer Auffassung nach die Grenze zum entschuldbaren Rechtsirrtum (Paragraph 5, Absatz 2, VStG) zu ziehen ist.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß die belangte Behörde - das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung vorausgesetzt - die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz eins, VStG zutreffend bejaht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090381.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1992090381_19930519X00