Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0381
Aus der Anordnung des Paragraph 15, a Absatz 4, AuslBG, daß Paragraph 7, Absatz 7 und Absatz 8, AuslBG bei der Verlängerung eines Befreiungsscheines entsprechend gelten, ergibt sich eindeutig, daß jedenfalls ein vor Ablauf der Geltungsdauer eines Befreiungsscheines vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz AuslBG) gestellter Antrag eines Ausländers auf Verlängerung seines Befreiungsscheines bewirkt, daß der zeitliche Geltungsbereich des bisherigen Befreiungsscheines bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag kraft Gesetzes erstreckt wird. Liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG vor, hat dies zur Folge, daß der ausländische Arbeitnehmer in diesem Zeitraum weiterhin im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines ist und daher seine Beschäftigung nicht gegen das AuslBG (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) verstößt. Es fehlt dann bereits an der Tatbestandsmäßigkeit eines strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers.