Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch fünf

Verfahren

Antragseinbringung

Paragraph 19, (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 18, vom Arbeitgeber bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsamt.

  1. Absatz 2,Wird der Ausländer über den im Paragraph 6, Absatz 2, genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.
  2. Absatz 3,Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Absatz eins, für den Fall, daß eine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei dem nach seinem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Arbeitsamt einzubringen.
  4. Absatz 5,Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen. Läuft die Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines während eines Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ab, so ist der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen.
  5. Absatz 6,Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, sind die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.
  6. Absatz 7,Bei einer Vermittlung durch das Arbeitsamt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein auszustellen.
  7. Absatz 8,Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen des Inhaltes oder die Verlängerung einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gerichtet sind, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen auf jene beschränken, die sich ändern.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097760

Alte Dokumentnummer

N6197521665L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P19/NOR12097760

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