Mit dem im Instanzenzug bzw. Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Schriftsatz vom 13. April 1989 wurde der Antrag gestellt, das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG wieder aufzunehmen. Dieser Antrag wurde gestellt von "S O Familienangehörigen des Dreiländerecks" (im folgenden "Familienangehörige"), vertreten durch G. Dies ergibt sich aus dem Vordruck auf der ersten Seite des Schriftsatzes, aus der Fertigung des Antrages auf Seite 14 durch G "für die Familienangehörigen S O aus dem Dreiländereck" und aus der wiederholten Verwendung der Mehrzahl im Text dieses Schriftsatzes. Ein Verständnis dieses Antrages in dem Sinn, daß der Antrag namens des S O gestellt wurde, verbietet sich auch auf Grund des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde, in der die "Familienangehörigen" (neben S O) als Beschwerdeführer aufgetreten waren - soweit die Beschwerde von ihnen erhoben worden war, wurde sie mit Beschluß vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0271, zurückgewiesen - und unter Ablehnung der ihrem Standpunkt widersprechenden Judikatur die Auffassung vertreten hatten, daß ihnen Parteistellung zukomme.Mit Schriftsatz vom 13. April 1989 wurde der Antrag gestellt, das mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und b AVG wieder aufzunehmen. Dieser Antrag wurde gestellt von "S O Familienangehörigen des Dreiländerecks" (im folgenden "Familienangehörige"), vertreten durch G. Dies ergibt sich aus dem Vordruck auf der ersten Seite des Schriftsatzes, aus der Fertigung des Antrages auf Seite 14 durch G "für die Familienangehörigen S O aus dem Dreiländereck" und aus der wiederholten Verwendung der Mehrzahl im Text dieses Schriftsatzes. Ein Verständnis dieses Antrages in dem Sinn, daß der Antrag namens des S O gestellt wurde, verbietet sich auch auf Grund des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde, in der die "Familienangehörigen" (neben S O) als Beschwerdeführer aufgetreten waren - soweit die Beschwerde von ihnen erhoben worden war, wurde sie mit Beschluß vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0271, zurückgewiesen - und unter Ablehnung der ihrem Standpunkt widersprechenden Judikatur die Auffassung vertreten hatten, daß ihnen Parteistellung zukomme.
Mit dem angefochtenen, an S O gerichteten Bescheid wurde der Antrag vom 13. April 1989 auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen hat, der nicht von der allein dazu befugten Partei, nämlich dem Beschwerdeführer, sondern von Dritten gestellt wurde, deren Rechtsstellung durch das verhängte Aufenthaltsverbot nicht berührt wurde (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1989, B 609/89, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0281). Dadurch, daß die belangte Behörde deren Antrag in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid abgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer, der selbst keinen derartigen Antrag gestellt hatte, in seinen Rechten nicht verletzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 420 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß nach der Aktenlage eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 13. April 1989 gegenüber den Antragstellern bisher nicht erfolgt ist.Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen hat, der nicht von der allein dazu befugten Partei, nämlich dem Beschwerdeführer, sondern von Dritten gestellt wurde, deren Rechtsstellung durch das verhängte Aufenthaltsverbot nicht berührt wurde vergleiche den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1989, B 609/89, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0281). Dadurch, daß die belangte Behörde deren Antrag in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid abgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer, der selbst keinen derartigen Antrag gestellt hatte, in seinen Rechten nicht verletzt werden vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 420 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß nach der Aktenlage eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 13. April 1989 gegenüber den Antragstellern bisher nicht erfolgt ist.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte, fehlt ihm die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte, fehlt ihm die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.